Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können unter bestimmten Voraussetzungen früher in den Ruhestand gehen. Diese Regelung ist für diejenigen besonders wichtig, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter arbeiten können.
Voraussetzungen für die Altersrente bei Schwerbehinderung
Um die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Grad der Behinderung (GdB): Ein nachgewiesener GdB von mindestens 50. Zuständig für die Feststellung und Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sind die Versorgungsämter. Der GdB bewertet die Auswirkungen einer gesundheitlichen Einschränkung und reicht von 20 bis 100 in Zehnerschritten.
- Erforderliche Versicherungszeit: Mindestens 35 Jahre Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen nicht nur Zeiten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, sondern auch:
- Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit
- Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Lebensjahr (maximal acht Jahre)
- Erziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des jüngsten Kindes
- Pflege von Angehörigen
- Krankengeld und Arbeitslosengeld-Bezüge
- Arbeitslosengeld II von 2005 bis 2010
- Zeiten politischer Verfolgung in der DDR
- Beiträge über den Versorgungsausgleich nach Scheidungen
Frühzeitige Rente ohne Abschläge: Das Renteneintrittsalter im Überblick
Menschen mit Schwerbehinderung können bis zu zwei Jahre vor der allgemeinen Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, ohne dass Rentenabschläge anfallen.
Entscheidend ist der Geburtsjahrgang:
| Jahrgang | Rentenalter (Jahre + Monate) |
Rentenbeginn (Monat/Jahr)
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| 1960 | 64 + 4 |
05/2024–05/2025
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| 1961 | 64 + 6 |
07/2025–07/2026
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| 1962 | 64 + 8 |
09/2026–09/2027
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| 1963 | 64 + 10 |
11/2027–11/2028
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| Ab 1964 | 65 | Ab 01/2029 |
Ab dem Jahrgang 1964 liegt das abschlagsfreie Renteneintrittsalter bei 65 Jahren.
Abschläge bei früherem Renteneintritt
Wer früher als zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, muss mit Rentenabschlägen rechnen. Diese betragen 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vorgezogen wird. Ein Beispiel:
Ein Versicherter, geboren im Januar 1964, erreicht regulär mit 67 Jahren die allgemeine Altersgrenze. Als Schwerbehinderter kann er ohne Abschläge bereits mit 65 Jahren in Rente gehen. Möchte er jedoch drei Jahre früher in Rente gehen, also mit 62 Jahren, wird ein Abschlag von insgesamt 10,8 Prozent fällig (0,3 % × 36 Monate).
Finanzielle Auswirkungen der Frührente
Auch ohne Abschläge müssen Menschen mit Schwerbehinderung niedrigere Renten in Kauf nehmen. Dies liegt daran, dass sie durch den früheren Renteneintritt weniger Beiträge in die Rentenkasse einzahlen.
Laut aktuellen Berechnungen haben schwerbehinderte Rentner dadurch im Schnitt 79 Euro weniger Brutto-Rente pro Monat. Bei freiwilligem Vorziehen der Rente können die Abschläge die Rentenhöhe erheblich reduzieren.
Erwerbsminderungsrente als Alternative
Für Personen, die aufgrund ihrer Behinderung oder Krankheit nicht mehr voll arbeiten können, besteht die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Voraussetzung dafür ist ein Gutachten, das sowohl vom behandelnden Arzt als auch von einem Amtsarzt bestätigt wird.
Werkstattbeschäftigte, die über 20 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, können eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, auch wenn sie weiterhin in der Werkstatt arbeiten. Diese Rente wird automatisch in eine Altersrente umgewandelt, sobald das Rentenalter erreicht ist.
Besondere Regelungen für Werkstattbeschäftigte
Werkstattbeschäftigte, die auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Anstellung finden können, profitieren von speziellen Regelungen. Für sie übernehmen der Staat und die Werkstattträger die Rentenbeiträge. Diese Menschen haben häufig bereits vor dem regulären Renteneintrittsanspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.




