Rente wird auf falsches Konto überwiesen

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Eine fehlerhafte Überweisung kann nicht nur zu finanziellen Problemen für die Rentenempfänger führen, sondern auch zu rechtlichen Streitigkeiten und kostspieligen Verfahren. In solchen Fällen sollten betroffene Rentner rechtliche Schritte einleiten, um ihr Recht auf die korrekte Rentenauszahlung zu wahren. Von einem Fall berichtet der Kieler Rechtsanwalt und Sozialrechtsexperte Helge Hildebrandt.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist für die pünktliche und korrekte Auszahlung der Renten an ihre Berechtigten verantwortlich. Doch was passiert, wenn die Rente aus Versehen auf das falsche Konto überwiesen wird? Dieser Frage musste sich kürzlich das Sozialgericht Kiel stellen, als ein besonderer Fall von fehlerhaften Rentenzahlungen ans Licht kam.

Falsche Überweisungen der Bezüge

Im vorliegenden Fall hatte ein Berufsbetreuer die Rente sowie ergänzende Grundsicherung seines Betreuten auf ein Fremdgeldkonto überwiesen. Sein Vorhaben war, mit diesem Geld unter anderem die Miete des Betreuten zu decken. Allerdings ließ er diese Zahlungen aus und brachte seinen Betreuten in die missliche Lage einer Räumungsklage.

Nach einem eiligen Betreuerwechsel setzte der neue Betreuer alles daran, die Rentenversicherung zu informieren und die korrekte Kontoverbindung für die Rentenzahlungen festzulegen. Dennoch überwies die Rentenversicherung Ende August 2023 die Rente für diesen Monat erneut an den früheren Betreuer. Die Deutsche Rentenversicherung erklärte diesen Fehler nachträglich mit einem akuten Personalmangel.

Die rechtliche Konsequenz

Im Zuge eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens gab die DRV schließlich ein Anerkenntnis ab. Sie verpflichtete sich, die Rente für den Monat August 2023 unabhängig von einer möglichen Rückforderung des Rentenbetrags vom früheren Betreuer unverzüglich an den Rentner auszuzahlen.

Dieses Urteil (Az.: S 7 R 2/23 ER) des Sozialgerichts Kiel beruht auf der Rechtsauffassung, dass die Überweisung auf ein anderes als das vom Gläubiger – hier dem Rentner – angegebene Konto keine Erfüllungswirkung hat (BGHZ 98, 24, 30). Das heißt, die DRV musste die Rente erneut auszahlen und gleichzeitig den früheren Betreuer wegen ungerechtfertigter Bereicherung auf Herausgabe der August-Rente in Anspruch nehmen.

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