Bürgergeld: Zugewinn als Ausgleich wird als Einkommen bewertet und angerechnet – Urteil

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Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies eine Klage ab, die sich gegen die Rückforderung von Bürgergeld-Leistungen der richtete (L 2 AS 646/19). Die Klägerin hätte in dem Zeitraum, auf den sich die Rückforderung bezieht, einen Zugewinnausgleich bezogen, und dieser würde als Einkommen bewertet. Zudem würde ein Gewerkschaftsbeitrag in diesem Fall nicht durch das Jobcenter bezahlt, da er nicht notwendig sei, um ein Einkommen zu erzielen.

Worum ging es in dem verhandelten Fall

Die Klägerin wendete sich gegen eine Bürgergeld-Rückerstattung in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2017. Es handelte sich um einen Betrag von 1.041,86 Euro unter Anrechnung weiterer Hartz IV-Leistungen im Februar 2017.

Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann hatten 1995 eine notarielle Vereinbarung getroffen, in der es um die Übertragung eines Grundstücks durch den Vater des Ehemanns an diesen ging.

Der Wortlaut war: „Für den Fall einer Scheidung vereinbaren die Eheleute, dass das zu erbauende Wohnhaus Herr B1 zum Alleineigentum erhält. Frau B2 wird mit der Hälfte des Wertes des Hauses ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in jährlichen Raten in Höhe von mindestens 5.000 DM (…)“.

Die Klägerin wurde nicht als Miteigentümerin geführt. Ihr Vermögenswert belief sich auf ein Drittel eines halben Eigentumsanteils der Grundstücks, wo ihre Mutter lebte.

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Scheidung und Bürgergeld

2014 schieden sich die Klägerin und ihr Ehemann. Sie lebte aber weiterhin ohne Miete im gemeinsamen Haus und bezog Leistungen der Beklagten.

Im Antrag gab sie an, dass sie keine Mietkosten hatte. Die Behörde bewilligte ab 2016 Hartz IV bzw. heutigen Bürgergeld-Leistungen in Höhe von 404 Euro pro Monat für September bis Dezember 2016, und für Januar / Februar 2017 jeweils 409 Euro.

Der Zugewinnausgleich wurde als Einkommen bewertet

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Eheleute einen Vergleich.

Dieser lautete: „Zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs verpflichtet sich der Ehemann, an die Ehefrau einen Betrag von 110.000 € zu leisten. Dieser Betrag wird in einer Einmalzahlung von 10.000 € bis zum Ablauf von einem Monat ab Rechtskraft der Scheidung und sodann in 166 monatlichen Raten von je 600 € sowie einer anschließenden Restrate von 400 € gezahlt. (…) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Rate von 10.000 € auf das Rechtsanwaltsanderkonto der Antragsgegnervertreterin erfüllungshalber gezahlt werden soll.“

Auszug aus der Wohnung und Miete

Januar 2017 zog die Klägerin aus und zahlte in ihrer neuen Wohnung 440 Euro Miete pro Monat. Dabei bekam sie als Zugewinnausgleich monatlich 600 Euro vom geschiedenen Partner. Die verantwortliche Behörde teilte der Klägerin mit, dass die zuvor bewilligten Leistungen nach dem SGB II vorläufig zum 1. Februar 2017 eingestellt würden.

Die Klägerin legte einen „Widerspruch“ gegen die Entscheidung beim Jobcenter ein, den das Gericht nicht akzeptiert, da er lediglich als Email geschickt wurde.

Darin schrieb sie 1.011, 93 Euro erhalten habe und damit ihren Umzug bezahlt, dessen Kosten bei 1.150,38 Euro gelegen hätten. Die vorläufige Einstellung der Sozialleistungen bringe sie in finanzielle Not.

Wie entschied das Gericht?

Laut dem Gericht seien die monatlichen Zahlungen des Ehemanns von 600 Euro als Einkommen zu bewerten. Eine Zugewinngemeinschaft bedeute einen Ausgleich, der dem Ehegatten mit geringerem Zugewinn finanziell in Höhe des Betrags ausgezahlt werde.

Das sei ein schuldrechtlicher Anspruch, keine Umschichtung von Vermögen und somit Einkommen. Dieses Einkommen schließe einen Leistungsanspruch von Oktober bis Dezember 2016 aus und mindere den Leistungsanspruch im Januar und Februar 2017.

Gewerkschaftsbeitrag wird nur gezahlt, wenn er dem Einkommen dient

Nicht vom Einkommen zahlen musste die Klägerin die KFZ-Haftpflichtversicherung und die Versicherungspauschale. Der Zugewinnausgleich (Einkommen) und der Gewerkschaftsbeitrag seien nicht verbunden, der Gewerkschaftsbeitrag also nicht notwendig, um das Einkommen zu erzielen. Nur dann könne er erstattet werden. Dies sei nicht der Fall.