Miete: Fristlose Kündigung der Mietwohnung wegen Hunde

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Fall (BGH VIII ZR 328/19) eine Entscheidung getroffen. In diesem Fall hatten Mieter einer Fünf-Zimmer-Wohnung in eines Berliner Hauses gegen die Hausordnung verstoßen, indem sie ihre beiden Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses laufen ließen, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehörte.

Obwohl es zu keinen Verunreinigungen kam und andere Mieter sich nicht gestört fühlten, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Zuvor wurden Abmahnungen seitens des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgesprochen.

Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Die Richter in Karlsruhe gaben der Vermieterin Recht und stellten klar, dass es nicht darauf ankam, ob es zu Verunreinigungen durch die Hunde gekommen war oder ob sich andere Mieter gestört fühlten. Die alleinige Missachtung der Hausordnung in diesem Punkt rechtfertigte die fristlose Kündigung.

Rechtliche Anforderungen an eine fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben. Allerdings bedeutet eine fristlose Kündigung nicht, dass der Mieter sofort ausziehen muss.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren, normalerweise ein bis zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens.

Sollte der Mieter dennoch in der Wohnung verbleiben, muss der Vermieter vor Gericht auf Räumung klagen. Erst nach einem Gerichtsurteil kann die Vollstreckung, also die Zwangsräumung des Mieters, eingeleitet werden.

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Selbst vermeintlich kleine Verstöße können ernsthafte Konsequenzen haben

Das Urteil des BGH macht deutlich, dass schon vermeintlich kleine Verstöße gegen den Mietvertrag oder die Hausordnung den Vermieter dazu berechtigen können, eine fristlose Kündigung auszusprechen, insbesondere wenn diese Verstöße wiederholt auftreten.

Das Mietrecht in Deutschland hat klare Regelungen für Mieter und Vermieter, darunter die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. In solchen Fällen wird der normale Ablauf des Mietverhältnisses außer Kraft gesetzt, und die Vertragsparteien können das Mietverhältnis unverzüglich beenden. Ein wichtiger Grund besteht, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine der Parteien unzumutbar ist.

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