Rente: So klappt es bei der Erwerbsminderungsrente mit dem Extra-Einkommen

Lesedauer 3 Minuten

Die Gründe, warum Beschäftigte dauerhaft nicht mehr oder nicht mehr Vollzeit arbeiten können, sind vielfältig. Die Erwerbsminderungsrente bietet in diesen Fällen eine finanzielle Absicherung. In vielen Fällen deckt sie jedoch das Risiko der Erwerbsminderung nur unzureichend ab. Das liegt an den Rentenreformen der 2000er, durch die unter dem Stichwort der Eigenverantwortung viele sinnvolle Leistungen gekürzt wurden.

Definition und Arten der Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente unterscheidet sich in zwei Varianten: die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die volle Erwerbsminderungsrente steht Personen zu, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung für mindestens sechs Monate weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können.

Die teilweise Erwerbsminderungsrente greift, wenn Betroffene noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten können. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Anspruchsteller in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Damit ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend gemacht werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist die allgemeine fünfjährige Wartezeit entscheidend. Diese verlangt, dass der Antragsteller mindestens fünf Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Beiträge können nicht nur durch eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgen, sondern auch durch den Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld I, sowie durch Kindererziehungszeiten oder Pflege von Angehörigen.

Minijobs könnten bei Wartezeit angerechnet werden

Geringfügige Beschäftigungen, wie Minijobs, können nur dann zur Wartezeit gezählt werden, wenn der Beschäftigte Rentenversicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln leistet.

Ohne diese Beitragszahlung wird die Beschäftigungszeit nur teilweise angerechnet. Dies bedeutet, dass bei einem Monatseinkommen von 538 Euro lediglich vier Monate der Wartezeit angerechnet werden, sofern keine eigenen Beiträge geleistet werden.

Eine weitere Bedingung ist, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre rentenversicherungspflichtig tätig war. Auch hier gelten geringfügige Beschäftigungen nur dann als rentenversicherungspflichtig, wenn eigene Beiträge gezahlt wurden.

Unter besonderen Umständen kann der fünfjährige Zeitraum auch verlängert werden, beispielsweise für Mutterschutzzeiten. Zeiten von Erwerbslosigkeit oder Krankheit werden jedoch nur bei Personen, die vor ihrem 25. Geburtstag betroffen waren, angerechnet.

Beginn und Dauer der Erwerbsminderungsrente

Sind alle Voraussetzungen erfüllt und erweist sich eine Rehabilitationsmaßnahme als erfolglos, wird in der Regel ab dem siebten Monat der Erwerbsminderung eine befristete Erwerbsminderungsrente gezahlt. Die Rente kann danach auf Antrag verlängert werden, sollte weiterhin eine Erwerbsminderung bestehen.

Die Rentenhöhe wird dabei so berechnet, als wäre der Durchschnitt der bisher geleisteten Beiträge bis zur Regelaltersgrenze, derzeit 65 Jahre und zehn Monate, weitergezahlt worden. In der Berechnung wird jedoch darauf geachtet, dass die letzten vier Jahre keine negativen Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben.

Trotz dieser Regelung wird die Erwerbsminderungsrente um 10,8 Prozent gekürzt, was zu einer geringeren finanziellen Leistung führen kann.

Hinzuverdienst bei voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente

Zum 1. Januar 2024 steigen die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 37.117,50 Euro, während sie bei Renten wegen voller Erwerbsminderung bei 18.558,75 Euro liegt.

Diese Grenze entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die neue Hinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, sofern das Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich liegt.

Sollte vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt worden sein, gilt eine entsprechend höhere, individuell dynamische Hinzuverdienstgrenze.

Rechenbeispiele für den Hinzuverdienst

  • Beispiel 1: Petra L. bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie arbeitet von Januar bis August 2,5 Stunden täglich und verdient monatlich 1 000 Euro, das sind im Jahr 8 000 Euro. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 18 558,75 Euro ist eingehalten, die Rente wird nicht gekürzt.
  • Beispiel 2: Tobias H. bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 950 Euro monatlich. Daneben übt er noch eine Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit von 2,5 Stunden aus. Mit einem Jahresverdienst von 19 158,75 Euro aus dieser Beschäftigung überschreitet er die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 18 558,75 Euro um 600 Euro. Die 600 Euro werden nun in einen monatlichen Betrag umgerechnet. Ein Zwölftel von 600 Euro sind 50 Euro. Von diesen 50 Euro werden 40 Prozent, also 20 Euro, auf die Rente angerechnet. Die Monatsrente vermindert sich also um 20 Euro auf einen Betrag von 930 Euro.

Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienstdeckel

Liegt das Einkommen über der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze, wird ein Teil der Rente gekürzt. Konkret werden 40 Prozent des zusätzlichen Einkommens, das über der Grenze liegt, von der Rente abgezogen. Neben der allgemeinen Hinzuverdienstgrenze gibt es auch den sogenannten Hinzuverdienstdeckel.

Wird dieser überschritten, wird die Rente um den vollen Überbetrag gekürzt. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass das Gesamteinkommen aus Rente und Erwerbstätigkeit das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre übersteigt.