Aktivrente 2026: 2000 Euro Steuerfrei zur Rente aber nicht für alle

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Die Bundesregierung hat das sogenannte „Aktivrenten-Gesetz“ auf den Weg gebracht. Damit soll ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden: Wer nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze weiterarbeitet, soll monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen dürfen.

Der Vorstoß zielt darauf ab, Erwerbstätigkeit im Ruhestand attraktiver zu machen. Zugleich sorgt er für Diskussionen, denn die Regelung gilt nicht für alle und lässt wichtige Detailfragen offen.

Wie ist der Stand der Dinge bei der Aktivrente?

Nach Angaben aus dem Bundeskabinett liegt ein entsprechender Beschluss vor. Das Gesetz ist jedoch noch nicht vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es kann daher zu Änderungen kommen.

Der Fahrplan sieht vor, dass die neuen Regeln bereits zum 1. Januar 2026 greifen. Maßgeblich ist der endgültige Gesetzeswortlaut, der erst mit dem parlamentarischen Verfahren feststeht.

Wer profitieren soll

Begünstigt werden Rentnerinnen und Rentner, die eine gesetzliche Altersrente beziehen und nach Erreichen der Regelaltersgrenze in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. In diesen Fällen sollen Arbeitgeber auf die ersten 2.000 Euro Bruttolohn im Monat keine Lohnsteuer mehr einbehalten.

Die Entlastung wirkt damit unmittelbar in der Lohnabrechnung. Der Anspruch ist an die gesetzliche Rente geknüpft und setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, in dem der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführt, einschließlich Beiträgen zur Rentenversicherung.

Für wen die Aktivrente nicht gilt

Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die nicht der üblichen Sozialversicherungspflicht unterliegen oder bei denen keine gesetzliche Rente bezogen wird. Minijobs fallen nicht unter die Aktivrente.

Auch Selbstständige und Freiberuflerinnen sind nicht erfasst, ebenso wenig Beamtinnen und Beamte.

Der Gesetzeszweck – die Verlängerung regulärer, versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus – spiegelt sich damit klar in der Zielgruppe wider.

Die Regelaltersgrenze als Schlüsselkriterium

Die Steuerentlastung greift erst ab Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Wer eine vorgezogene Altersrente erhält – etwa mit 63 – profitiert bis zum Erreichen seines individuellen Regelalters nicht. Die Regelaltersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahrgang.

Für den Jahrgang 1962 liegt sie bei 66 Jahren und acht Monaten. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, beträgt sie 67 Jahre. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Aktivrente genutzt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie die 2.000-Euro-Grenze funktioniert

Vorgesehen ist ein monatlicher Freibetrag in Höhe von bis zu 2.000 Euro auf den Arbeitslohn. Innerhalb dieses Rahmens fällt keine Lohnsteuer an. Verdienste oberhalb der Grenze bleiben regulär steuerpflichtig. Der Freibetrag kann nicht auf mehrere Tätigkeiten verteilt werden.

Wer in mehreren Jobs arbeitet, kann die Entlastung nur für den Hauptjob in Anspruch nehmen. Entscheidend sind die Lohnabrechnung und die Zuordnung im Beschäftigungsverhältnis. Unberührt bleibt die Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Rentnerinnen und Rentner zahlen also weiterhin insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihren Arbeitslohn, auch wenn der steuerliche Freibetrag greift.

Folgen für Beschäftigte und Arbeitgeber

Für ältere Beschäftigte kann die steuerliche Entlastung den Nettoverdienst spürbar erhöhen und damit den Anreiz verstärken, über die Regelaltersgrenze hinaus tätig zu bleiben. Arbeitgeber erhalten ein weiteres Instrument, erfahrene Fachkräfte zu halten.

In der Praxis wird es auf eine saubere Umsetzung in der Lohnbuchhaltung ankommen. Arbeitgeber müssen den Freibetrag korrekt berücksichtigen und gleichzeitig die fortbestehende Beitragspflicht in der Sozialversicherung abbilden.

Für Beschäftigte empfiehlt sich ein Blick auf die Jahressteuererklärung, denn der Freibetrag ist als monatliche Lohnsteuerentlastung konzipiert; an der grundsätzlichen Steuerpflicht oberhalb von 2.000 Euro ändert sich nichts.

Praxisnahe Einordnung

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine gesetzliche Rente bezieht, kann eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen oder fortführen, ohne dass auf die ersten 2.000 Euro Lohnsteuer anfällt.

Liegt der monatliche Bruttolohn beispielsweise bei 1.600 Euro, bliebe dieser Betrag vollständig lohnsteuerfrei; die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden weiterhin fällig.

Bei einem Monatslohn von 2.500 Euro wären 2.000 Euro lohnsteuerfrei, für die verbleibenden 500 Euro fiele Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln an. Wer hingegen vorzeitig in Rente gegangen ist, kann den Vorteil erst ab dem Zeitpunkt nutzen, an dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht ist.

Ein Minijob erfüllt die Voraussetzungen nicht und eröffnet daher keinen Zugang zur Aktivrente.

Offene Punkte und Grenzen der Regelung

Mehrere Fragen werden erst mit dem endgültigen Gesetz beantwortet. Dazu zählen praktische Aspekte der Zuordnung des „Hauptjobs“ bei mehreren Beschäftigungen und mögliche Nachweiserfordernisse. Auch bleibt abzuwarten, ob im parlamentarischen Verfahren Übergangs- oder Sonderregelungen hinzukommen.

Klar ist bereits: Die Aktivrente ist kein allgemeiner Steuerfreibetrag für beliebige Erwerbseinkünfte im Ruhestand, sondern eine gezielte Entlastung für gesetzliche Rentenbeziehende in regulären, beitragspflichtigen Arbeitsverhältnissen.

Fragen und Antworten zur Aktivrente ab 2026

Wer kann die Aktivrente nutzen?
Anspruchsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, eine gesetzliche Altersrente beziehen und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführt, einschließlich Beiträgen zur Rentenversicherung.

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs, Selbstständige oder Beamtinnen und Beamte?
Nein. Minijobs sind nicht umfasst, weil dort keine reguläre Sozialversicherungspflicht besteht. Selbstständige und Freiberuflerinnen sind ebenso ausgeschlossen, da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitgeberanteilen vorliegt. Für Beamtinnen und Beamte greift die Aktivrente ebenfalls nicht.

Wie funktioniert der Freibetrag von 2.000 Euro im Monat konkret?
Bis zu 2.000 Euro Bruttolohn pro Monat bleiben lohnsteuerfrei. Verdienste darüber hinaus werden nach den allgemeinen Regeln besteuert. Der Freibetrag kann nicht auf mehrere Beschäftigungen verteilt werden; begünstigt ist nur der Hauptjob. Unabhängig davon fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

Ab wann soll die Aktivrente gelten und ist sie bereits beschlossen?
Vorgesehen ist ein Start zum 1. Januar 2026. Der Beschluss des Bundeskabinetts liegt vor, das parlamentarische Verfahren im Deutschen Bundestag steht jedoch noch aus. Änderungen am endgültigen Gesetzestext sind deshalb möglich.

Profitieren auch vorzeitig Verrentete (z. B. mit 63)?
Nein, bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze greift die Aktivrente nicht. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die steuerliche Entlastung genutzt werden, sofern eine gesetzliche Rente bezogen wird und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht.

Fazit

Die Aktivrente ist ein politisches Instrument, das Erwerbstätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus fördern soll. Kern ist ein monatlicher lohnsteuerlicher Freibetrag von bis zu 2.000 Euro für gesetzliche Rentenbeziehende in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.

Ausgenommen sind Minijobs, Selbstständige und Beamtinnen und Beamte; vorgezogene Renten profitieren erst ab der individuellen Regelaltersgrenze. Die Sozialabgabenpflicht bleibt bestehen. Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, sind Änderungen möglich.

Wer die Aktivrente nutzen möchte, sollte die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und die individuelle Situation – insbesondere Erreichen der Regelaltersgrenze, Art des Beschäftigungsverhältnisses und mögliche Mehrfachbeschäftigungen – frühzeitig prüfen.