Das Bundessozialgerichts (BSG) klärte eine wichtige Frage bezüglich der Rücküberweisungspflicht von Rentenzahlungen als Überzahlung nach dem Tod des Rentenberechtigten.
Der Beschluss (GS 1/18) klärt, dass der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Zahlungen nicht durch die Auflösung des Empfängerkontos erlischt.
Was führte zu dieser Entscheidung?
Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, begann mit der Rentenzahlung an eine Witwe, G., deren Konto bei einer Bank geführt wurde.
Nachdem G. im November 2009 verstarb, überwies die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund weiterhin Zahlungen für Dezember 2009 und Januar 2010. Es kam somit zur einer Überzahlung der Rente.
Die Bank löste das Konto nach Auszahlung des Restguthabens an die Erbinnen im Januar 2010 auf. Als die DRV im März 2010 eine Rücküberweisung forderte, lehnte die Bank ab, da das Konto bereits geschlossen war.
Nach mehreren gerichtlichen Instanzen, bei denen unterschiedliche Urteile gefällt wurden, musste der Große Senat des BSG eine endgültige Entscheidung treffen.
Welche Rechtsgrundlage wurde herangezogen?
Die rechtliche Basis bildete § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Diese Norm regelt, dass Rentenzahlungen, die nach dem Tod eines Rentenempfängers erfolgen, unter Vorbehalt stehen und von der auszahlenden Stelle zurückgefordert werden können. Hierbei entsteht ein Anspruch auf Rücküberweisung, der sich gegen das Geldinstitut richtet.
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Warum ist die Kontoauflösung kein Hindernis für den Rückzahlungsanspruch?
Das BSG stellte fest, dass der Anspruch auf Rücküberweisung nicht an die Existenz des Empfängerkontos gebunden ist.
Es gibt die Möglichkeit der Rückführung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen an den Rentenversicherungsträger, unabhängig davon, ob das Konto des Verstorbenen noch besteht.
Das Gericht führte nämlich aus, dass die Regelung in § 118 Abs. 3 SGB VI dazu dient, Rentenversicherungsträger vor Verlusten zu schützen und eine effektive Rückführung zu Unrecht gezahlter Renten zu ermöglichen. Ein Erlöschen dieses Anspruchs durch die Kontoauflösung würde diesen Schutzmechanismus unterlaufen.
Welche Bedeutung hat die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers?
Ein wichtiger Punkt des Urteils war die Frage, wann das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers erlangt.
Das BSG entschied, dass die Kenntnis des Geldinstituts relevant ist, um zu bestimmen, ob sich das Institut auf den Einwand berufen kann, dass über den Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits verfügt wurde. Wenn das Geldinstitut zum Zeitpunkt der Kontoauflösung vom Tod wusste, ist eine Berufung auf diesen Einwand unzulässig.
Was sind die Konsequenzen für Geldinstitute und Rentenversicherungsträger?
Für Geldinstitute bedeutet das Urteil, dass sie auch nach Auflösung eines Kontos für die Rücküberweisung haften können, wenn sie Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers hatten. Dies verstärkt ihre Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung von Konten verstorbener Personen und bei der Bearbeitung von Anfragen der Rentenversicherungsträger.
Für Rentenversicherungsträger stellt das Urteil eine Stärkung dar, da es ihnen erlaubt, auch nach der Kontoauflösung Rückzahlungen zu fordern, was zur Stabilität und Fairness im System der gesetzlichen Rentenversicherung beiträgt.
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