Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I muss die Arbeitsagentur auch Provisionen berücksichtigen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 24. September 2014 erstmals ausdrücklich entschieden (Az.: B 11 AL 5/23 R). Danach hängt der für die Berechnung maßgebliche Zeitpunkt von der Art der Provision ab.
Kläger bekam Provisionen
Demnach hat ein Immobilienmakler aus Schleswig-Holstein Aussicht auf eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld I. Vor seiner Arbeitslosigkeit erhielt er ein Grundgehalt von nur 1.300 Euro, zusätzlich aber Provisionen, die an seine Vermittlungserfolge gekoppelt waren.
Diese wurden fällig, sobald bestimmte, im Arbeitsvertrag festgelegte Bedingungen erfüllt waren. Im Rechtsstreit mit der Arbeitsagentur vertrat er die Auffassung, dass die Provisionen bei der Berechnung seines Arbeitslosengeldes als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Üblicherweise wird das Arbeitslosengeld I nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit berechnet. Das BSG hat nun erstmals klargestellt, dass zu diesem Einkommen auch Provisionen zählen.
BSG: Maßgeblicher Zeitpunkt hängt von Art der Provision ab
Streitig war daher auch, welche der gezahlten Provisionen in den Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld fallen. Hierzu betonte das BSG nun, dass die Provisionen im Streitfall im Zusammenhang mit der laufenden Beschäftigung standen. Maßgeblich sei in solchen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Provisionsanspruch entstanden sei.
Anders verhalte es sich dagegen bei Provisionen, die nicht maßgeblich von der eigenen laufenden Tätigkeit abhängen, wie etwa Gewinnbeteiligungen. Hier und nur hier komme es auf den Zeitpunkt der Auszahlung an.
Für den klagenden Immobilienmakler hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in Schleswig nun nach diesen Maßstäben die Höhe des Arbeitslosengeldes zu berechnen.
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