Verstößt ein Ukrainer gegen die Wohnsitzauflage in seinem Aufenthaltstitel und zieht er von Berlin nach Brandenburg, darf ihm deshalb nicht die Fortzahlung des Bürgergeldes verweigert werden. Der Verstoß gegen die Wohnsitzregelung im Aufenthaltsgesetz rechtfertige keinen Leistungsausschluss, stellte das Sozialgericht Potsdam in einem am Donnerstag, 6. März 2025, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: S 33 AS 894/24 ER).
Verstoß gegen Wohnsitzauflage kein Grund für Bürgergeldstreichung
Der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss wurde inzwischen vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg bestätigt (LSG-Beschluss vom 6. Februar 2025, Az.: L 9 AS 83/25 B ER).
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Ukrainer, der zunächst in Berlin lebte. Sein Aufenthaltstitel sah vor, dass er in Berlin seinen Wohnsitz haben muss. Als er arbeitslos wurde, erhielt er Bürgergeld von einem Berliner Jobcenter. Doch dann lief sein Untermietvertrag in Berlin aus. In der Hauptstadt fand er keine angemessene Wohnung.
Das betreuende Berliner Jobcenter riet ihm, sich eine Wohnung in Brandenburg zu suchen. Als der Mann dem nachkam, verweigerte ihm das neu zuständige Jobcenter im Land Brandenburg die Zahlung von Bürgergeld. Mit dem Umzug habe er gegen die Wohnsitzregelung in seinem Aufenthaltstitel verstoßen, hieß es zur Begründung.
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Sozialgericht Potsdam: Ukrainer steht nach Umzug Bürgergeld zu
Doch das Sozialgericht entschied jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 17. Januar 2025, dass ein Verstoß gegen die Wohnsitzregelung mangels gesetzlicher Regelung keinen Leistungsausschluss begründen könne. Fälle, in denen kein Bürgergeld gewährt werden kann, seien im Sozialgesetzbuch II klar geregelt. Der Verstoß gegen die Wohnsitzregelung sei nicht aufgeführt.
Ausnahmsweise sei auch das Jobcenter im Land Brandenburg für den Ukrainer zuständig. Normalerweise sei zwar das Jobcenter zuständig, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz zu nehmen habe.
In Berlin gebe es aber mehrere Jobcenter, die für unterschiedliche Bezirke zuständig seien. Daher könne über die Wohnsitzregelung ein konkretes Jobcenter in Berlin nicht bestimmt werden. Dies führe zur Zuständigkeit des Jobcenters am neuen Wohnsitz in Brandenburg. fle