Pflegegrad hängt nicht vom Schweregrad der Beeinträchtigungen ab

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Der Grad der Pflegebedürftigkeit hängt davon ab, inwieweit gesundheitliche Beeinträchtigungen die Selbstständigkeit eines Menschen einschränken. Allein die Schwere einer Erkrankung und Behinderung oder eine festgestellte Erwerbsminderung und ein Grad der Behinderung (GdB) sagen dagegen noch nichts über die Pflegebedürftigkeit und einen bestimmten Pflegegrad aus, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem am Montag, 30. September 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 1 P 2/22).

Betroffener beantragte Pflegegrad 2

Der aus dem Raum Halle stammende Kläger bezieht seit Juli 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei ihm wurde ein GdB von 60 festgestellt.

Neben körperlichen Beeinträchtigungen wie chronischen Rückenschmerzen und einer koronaren Herzerkrankung leidet der Mann an psychischen Störungen wie einer rezidivierenden depressiven Störung und einer ängstlich-depressiven Verstimmung mit gelegentlichen Panikattacken.

Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantragte er bei der Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt für den Zeitraum April bis 31. August 2019 den Pflegegrad 2.

Die Pflegekasse beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung. Nach mehreren Hausbesuchen stellten die Gutachterinnen fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegrades 2 nicht vorlagen.

Der Kläger hielt dies für fehlerhaft. Seine psychische Erkrankung, seine volle Erwerbsminderung und sein GdB von 60 seien nicht ausreichend gewürdigt worden.

Pflegebedürftigkeit hängt nicht vom Schweregrad der Erkrankung ab

Das LSG wies die Klage des Mannes mit Urteil vom 12. Juli 2024 ab. Bei der Feststellung des Pflegegrades komme es auf die Schwere der Beeinträchtigungen in sogenannten sechs Modulen an. Dazu gehörten die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie psychische Problemlagen. Je stärker die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Bewältigung des Alltags erschwerten, desto höher könne der Pflegegrad sein.

LSG Halle: Maßstab sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sei nicht die Schwere der Krankheit oder Behinderung zu berücksichtigen, „sondern allein die Schwere der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“, stellte das LSG klar. So begründe allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch keine Pflegebedürftigkeit.

Gleiches gelte für das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung oder eines GdB von 60.

Der Kläger habe trotz seiner psychischen Erkrankung seinen Alltag gut bewältigen können. Er habe seinen Tagesablauf im streitigen Zeitraum ohne fremde Hilfe nach seinen Gewohnheiten und Vorlieben einteilen und bewusst gestalten können. Die zeitliche und örtliche Orientierung sei jederzeit gegeben gewesen. Medikamentös sei er gut eingestellt gewesen. Die Voraussetzungen für eine Pflegestufe 2 lägen nicht vor, so das LSG. fle