Privat Krankenversicherte im Notlagentarif zahlen zunächst selbst

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BGH erlaubt Aufrechnung von Leistungen mit alten Beitragsschulden

Privat Krankenversicherte im sogenannten Notlagentarif haben zunächst keinen Anspruch auf Geld von ihrer Versicherung. Diese kann vielmehr aktuelle Behandlungskosten mit alten Beitragsschulden verrechnen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 28. Dezember 2018, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: IV ZR 81/18). Danach bleibt ein Versicherter aus Niedersachsen auf Krankenhauskosten in Höhe von 1.900 Euro sitzen, dafür verringern sich aber seine Beitragsschulden entsprechend.

Der Notlagentarif wurde 2013 geschaffen. Er soll die nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht häufig aufgetretenen hohen Beitragsrückstände vermeiden. Der Beitrag beträgt derzeit nur 79,14 Euro monatlich, für Beihilfeberechtigte entsprechend weniger. Dafür ist der Behandlungsanspruch auf chronische Krankheiten, Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen, medizinische Notlagen und akute Schmerzen beschränkt. Um den Beitrag aufzustocken, werden zudem die mit früheren Beiträgen angesparten Altersrückstellungen allmählich aufgebraucht.

Der Notlagentarif beginnt automatisch, wenn Versicherte mit mindestens zwei Monatsbeiträgen im Rückstand sind und auch nach zwei Mahnungen ihre Schulden nicht zumindest überwiegend bezahlen.

Bei dem seit 1983 privatversicherten Kläger trat diese Situation im September 2016 ein. Wenig später musste er ins Krankenhaus. Statt die Kosten von 1.900 Euro zu überweisen schickte die Versicherung eine Abrechnung, aus der sich eine Aufrechnung mit den alten Beitragsschulden des Mannes ergibt.

Ob eine solche Aufrechnung zulässig ist, war bislang umstritten. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil vom 5. Dezember 2018 hat der BGH dies nun bejaht.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, die Aufrechnung eines Versicherers von Leistungsansprüchen des Versicherten mit seinen Beitragsrückständen sei laut Gesetz generell zulässig. Dies gelte auch, wenn die Versicherungsleistungen nicht dem Versicherungsnehmer selbst, sondern einem Dritten zustehen, wie hier dem Krankenhaus.

Einzige Ausnahme hiervon sei die Auto-Haftpflichtversicherung. Beim Notlagentarif der privaten Krankenversicherung habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aufrechnung durch den Versicherer dagegen in keiner Weise beschränkt.

Eine solche Aufrechnung stehe auch nicht dem Gesetzesziel entgegen, allen Bürger zumindest eine medizinische Notfallversorgung zu sichern. Denn wirklich Hilfebedürftige würden nicht oder nicht mehr im Notlagentarif versichert, sobald sie Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen oder Sozialhilfe haben. nwo

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