Hartz IV: Trotz entzogener Fahrerlaubnis gilt PKW als geschütztes Vermögen

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Das Jobcenter will einem jungen Mann Hartz IV verwehren, weil er in ihren Augen in Besitz eines zu teuren PKWs sei und zudem bei seinen Eltern lebe. Der Mann zog vor Gericht – mit Erfolg.

Jobcenter sieht keine Hilfebedürftigkeit

So entschied das Sozialgericht Braunschweig am 18. Dezember 2018. Der Kläger, zu dem Zeitpunkt 26 Jahre alt, bezog nach einem beendeten Arbeitsverhältnis bis einschließlich Februar 2016 Arbeitslosengeld I. Er lebte in einem 20 Quadratmeter Zimmer in dem Haus seiner Eltern. Nach Auslaufen des ALG I beantragte er im März 2016 Hartz IV. Neben dem Regelsatz beantragte er 100 Euro Wohngeld, dass er seinen Eltern monatlich als Miete zukommen lässt. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter im April 2016 mit der Begründung ab, dass der Kläger aufgrund seines Vermögens nicht hilfebedürftig sei. Der Kläger besaß einen Audi A3, dessen Wert vom Jobcenter auf knapp 18.000 Euro geschätzt wurde. Angemessen sei ein Auto im Wert von 7.500 Euro. Abgesehen davon, sei dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden, weshalb es ihm umso mehr zuzumuten sei, das Fahrzeug zu veräußern. Das Jobcenter zweifelte zudem an der Behauptung, dass der Kläger die Miete in Höhe von 100 Euro auch tatsächlich an seine Eltern weitergeben würde. Zusätzlich stehe die Unterhaltsvermutung im Raum, dass der Kläger von seinen Eltern unterhaltssichernde Leistungen erhalte, wie zum Beispiel die Teilnahme an der Familienverpflegung und Wäschereinigung.

Kläger erhielt Leistungen unter Vorbehalt

Gegen die Ablehnung des Antrags erhob der Kläger Widerspruch, der Ende Mai 2016 vom Jobcenter zurückgewiesen wurde. Am 23. Juni 2016 hat der Kläger schließlich Klage erhoben und beantragte überdies am 09. August 2016 Gewährleistung auf einstweiligen Rechtsschutz. Anfang September verpflichtete das Gericht das Jobcenter schließlich dazu, dem Kläger die Leistungen des Regelbedarfs vorläufig und unter Vorbehalt der Rückzahlung bis zu einer Entscheidung zu erbringen. In der eingereichten Klage gab der Kläger unter anderem an, dass das Jobcenter von einem unzutreffend hohen Wert des PKWs ausgehe und dieser daher kein einzusetzendes Vermögen darstelle. Auch der Umstand, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis zwischenzeitlich verloren habe, ändere nichts an der Eigenschaft des PKWs als geschütztes Vermögen. Daher beantragte der Kläger, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und das Jobcenter dazu zu verpflichten ihm Leistungen in Höhe von 504 Euro zu erbringen. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.

Wert des PKWs 10.000 Euro geringer, als vom Jobcenter geschätzt

Das Gericht holte sich zunächst ein Sachverständigengutachten bei einem Ingenieurbüro ein. Dies gab zu Protokoll, dass der PKW im Dezember 2016 noch einen Wert von circa 8.300 Euro hatte. Ein angemessenes Fahrzeug dürfe zwar eigentlich den Wert von 7.500 Euro nicht überschreiten, aber unter Berücksichtigung des allgemeinen Vermögensfreibetrags des Klägers, in Höhe von 4.650 Euro, bleibe kein einzusetzendes Vermögen, welches einer Hilfsbedürftigkeit entgegenstehen würde. Auch das Argument, dass der Kläger keinen Führerschein mehr habe, ändere an dieser Tatsache nichts. Maßgeblich sei, ob es eine Nutzungsmöglichkeit für den PKW gebe. Der Kläger habe angeführt, dass ein Freund seinen PKW in der Zeit, in der er selbst nicht fahren durfte, genutzt habe und ihn dafür mit diesem Auto gefahren hat, wenn er irgendwo hingebracht werden musste.

 Kläger lebt in keiner Haushaltsgemeinschaft

Auch der abgeschlossene Mietvertrag zwischen dem Kläger und dessen Eltern ist für das Gericht als ernstlich anzusehen und es liege kein Grund vor, diesen nicht anzuerkennen. Hinzu kommt, dass die Eltern des Klägers dieses Einkommen, also 1.200 Euro jährlich, bei ihrer Steuererklärung als Einkünfte mit angegeben haben. Ebenso könne die wiederlegbare Unterhaltsvermutung des Jobcenters nur dann greifen, wenn feststehen würde, dass der Kläger und seine Eltern eine Haushaltsgemeinschaft bilden würden. Diese bestehe nachweislich nicht, denn dafür wäre ein gemeinsames Wirtschaften die Voraussetzung. Ein Griff in den Kühlschrank oder das Mitwaschen von Kleidung, so wie es in der Familie der Fall ist, reiche dafür nicht aus.

Klage erweist sich als begründet

Dementsprechend erwies sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage vor Gericht als begründet. Dem Kläger stehen daher die 504 Euro für den von ihm angegebenen Zeitraum zu, die sich aus dem Regelbedarf und der zu zahlenden Miete an seine Eltern ergeben. Viel zu häufig müssen Leistungsbezieher mit allen Mitteln für etwas kämpfen, was ihnen rechtmäßig zusteht. In dem hier dargestellten Fall hatte der Mann einen Job, bevor er Arbeitslosengeld I und schließlich Hartz IV beantragen musste. Es ist nur verständlich, dass er aus dieser Zeit noch etwas mit Wert besitzt. Das Jobcenter aber gönnt ihm nicht mal ein gebrauchtes Auto und stellt daher die Behauptung auf, dass das Fahrzeug von utopisch hohem Wert sei. Man würde dem jungen Mann erst dann Hartz IV zusprechen, wenn er all seinen Besitz veräußert habe. Es scheint, als möchte das Jobcenter Leistungsbezieher bewusst am Boden sehen und erst dann Hartz IV gewähren, wenn sie auch ganz unten angekommen sind. Würden die Mitarbeiter ihre Arbeit gewissenhaft und richtig ausführen, wären viel weniger solcher gerichtlichen Prozesse nötig.