Pflegegeld: Betreute Personen können nur Schonvermögen behalten

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Angespartes Pflegegeld geht für Bezahlung der Berufsbetreuerin drauf

Sparen unter Betreuung stehende Menschen ihr Pflegegeld an, müssen sie von diesem Vermögen grundsätzlich ihren Berufsbetreuer bezahlen. Eine besondere Härte ist damit nicht verbunden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XII ZB 500/19).

Konkret ging es um eine unter Betreuung stehende Kölnerin. Sie war auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und erhielt jeden Monat auch Pflegegeld. Letzteres gab sie jedoch nicht vollständig aus, sondern sparte davon Geld an.

Als die Landeskasse von dem angesparten Pflegegeld erfuhr, sollte die Betreute sich an der Bezahlung der Berufsbetreuerin beteiligen. 5.000 Euro sollten ihr als Schonvermögen verbleiben, die übrigen 1.105 Euro sollten für die Betreuervergütung aufgewandt werden.

Die Berufsbetreuerin hielt dies für rechtswidrig und meinte, dass die Landeskasse ihre ganze Vergütung bezahlen müsse. Sie zog für die betreute Frau vor Gericht.

Doch der BGH hatte in seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 keine Einwände, dass die betreute Frau ihr Geld – bis auf das Schonvermögen von hier 5.000 Euro – für die Vergütung ihrer Berufsbetreuerin aufbringen muss. Woher verwertbares Vermögen stamme, sei grundsätzlich unerheblich.

Zwar könnten bestimmte Einnahmen mit einer besonderen Zweckbindung und daraus angesparte Vermögen anrechnungsfrei sein. Dazu zählten etwa Schmerzensgeldzahlungen. Diese hätten den Zweck einen erlittenen Schaden auszugleichen.

Beim fortlaufenden Pflegegeld gebe es zwar auch einen konkreten Zweck, nämlich den monatlichen Pflegebedarf decken zu können. Sei der Pflegebedarf aber am Monatsende gedeckt worden und bleibe von dem Pflegegeld etwas übrig, könne dieses angesparte Geld seinen Zweck nicht mehr erfüllen. Der Pflegebedürftige könne über das Geld frei entscheiden und müsse auch keinen Nachweis darüber führen, wie er es verwendet hat. Es müsse daher als zu verwertendes Vermögen angerechnet werden.

Der Frau stehe nur ein Vermögens-Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro zu. Darüber hinaus bestehendes Vermögen müsse für die Vergütung der Berufsbetreuerin aufgewandt werden. fle/mwo

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