Das Bundessozialgericht hat nun eine neue Entscheidung in Hinblick auf alleinerziehende Eltern getroffen. Leben diese mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, wurden die Kosten der Unterkunft bisher durch die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen geteilt.
Unterkunftskosten bei Alleinerziehenden
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts bezog sich auf alleinerziehende Hartz IV-Bezieher, deren Kinder nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind. Da somit lediglich das alleinerziehende Elternteil Hartz IV-Leistungen bezieht, hat dieser nun einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft.
Kinder sind nicht hilfebedürftig
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass ein alleinerziehender Elternteil Hartz IV-Leistungen bezieht, die Kinder jedoch ihren Bedarf durch Unterhalt, Kindergeld, Kinderwohngeld usw. selbst decken können und somit nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind. Liegt dieser Fall vor, dann bilden die Kinder mit dem Elternteil keine Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
Angemessenheitsgrenze orientiert sich an Ein-Personen-BG
Das Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft wirkt sich für den alleinerziehenden Hartz IV-Bezieher positiv aus. Das Jobcenter muss sich bei der Bewilligung von Leistungen nun in Hinblick auf die Angemessenheitsgrenze an der Mietobergrenze für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft orientieren.
Mietkosten werden nicht mehr geteilt
An einem Beispiel werden die Vorteile, die dieses Urteil mit sich bringt, deutlich. Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrem Kind in einer Wohnung. Normalerweise handelt es sich hier um eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft. In Kiel beträgt die Angemessenheitsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt 411,00 EUR brutto kalt. Der alleinerziehenden Mutter würden so 205,50 EUR bewilligt werden. Kann das Kind jedoch seinen Lebensunterhalt selbst decken und ist somit nicht hilfebedürftig, dann darf es nicht mit zur Bedarfsgemeinschaft hinzugerechnet werden. Der alleinerziehenden Mutter würde jetzt Unterkunftskosten für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden. Diese belaufen sich in Kiel auf 361 EUR brutto kalt. Diese werden jedoch komplett vom Jobcenter übernommen.
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