Hartz IV: Ehepaar muss Haus verkaufen

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Ein Haus abzubezahlen ist eine finanzielle Herausforderung, doch bietet ein Eigenheim auch eine gewisse Sicherheit im Alter. Fällt man jedoch in den Hartz IV-Bezug, kann das Eigenheim Vermögen darstellen, welches zunächst aufgebraucht werden muss, bevor Hartz IV-Leistungen ausgezahlt werden. Doch wann droht eigentlich die Gefahr des gezwungenen Hausverkaufs durch das Jobcenter?

Hartz IV-Antrag wegen Eigenheim abgelehnt

Als ein Ehepaar die Weiterbewilligung ihrer Hartz IV-Leistungen beantragte, bekamen diese einen Schock. Der Hartz IV-Antrag wurde aufgrund fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Da das Ehepaar ein Eigenheim bewohnt, welches auch abbezahlt ist, stellt dieses Vermögen dar. Dieses Vermögen müsse erst aufgebraucht werden, bevor wieder ein Anspruch auf Hartz IV besteht.

Eigenheim sei unangemessen groß

Gemäß § 12 SGB II wird ein Eigenheim dann nicht als Vermögen angesehen, wenn es selbst genutzt wird und eine angemessene Größe hat. In diesem Fall betrug die angemessene Größe für ein Eigenheim 90 Quadratmeter. Das Ehepaar bewohnte jedoch ein Haus mit einer Größe von 162 Quadratmetern.

Jobcenter berücksichtigt nur Verkehrswert

Um das Vermögen des Ehepaares konkret zu berechnen, wurde für das Haus ein Verkehrswertgutachten eingeholt. Dieses ergab einen Verkehrswert von 60.000 EUR. Abzüglich des Freibetrages kam das Jobcenter auf anrechenbares Vermögen in Höhe von 44.000 EUR. Das der tatsächliche Verkehrswert bei einem Hausverkauf so gut wie nie erzielt wird, berücksichtigte das Jobcenter nicht.

Jobcenter gewährt Darlehen

Anstatt dem Ehepaar bis zum Verkauf des Hauses Hartz IV-Leistungen zu gewähren, haben diese ein Darlehen in Höhe von 24.000 EUR erhalten. Hiervon sollte das Ehepaar seinen Lebensunterhalt bestreiten. Auch die Kosten für eine Krankenversicherung müssen hiervon gezahlt werden. Da der Marktwert des Hauses bestenfalls bei 20.000 EUR liegt, wird es dem Ehepaar somit bei einem Hausverkauf nicht einmal möglich sein, dass Jobcenter-Darlehen zurückzuzahlen.

Eigentum muss geschützt werden

Hartz IV-Bezieher haben einen Freibetrag für sonstige Altersvorsorge. Diese beträgt 750 EUR pro Person und Lebensjahr. Das betroffene Ehepaar hatte in diesem Fall ein Schonvermögen von 95.500 EUR. Leider fällt ein Haus nicht unter den Freibetrag für die sonstige Altersvorsorge und ist somit auch nicht geschützt. Gerade in Bezug auf Hartz IV bedarf es eines stärkeren Schutzes des Eigentums.

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