Unentschuldigt der Arbeit fernzubleiben und den Chef im Unklaren zu lassen, ist ein sozialwidriges Verhalten. Wurde einer Arbeitnehmerin deshalb fristlos gekündigt und war sie wegen Arbeitslosigkeit auf Bürgergeld angewiesen, kann das Jobcenter die gezahlten Leistungen wieder zurückfordern, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachen-Bremen in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 AS 458/22).
Klägerin kam nicht mehr zur Arbeit
Die Klägerin war seit dem 19. April 2017 unbefristet als „Helferin“ in einenm kunststoffverarbeitenden Betrieb beschäftigt. Als sie ab dem 27. Juni nicht mehr zur Arbeit erschien und ihren Vorgesetzten auch nicht über ihr Fernbleiben informierte, wurde ihr zum 13. Juli 2017 außerordentlich gekündigt.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestand nicht, so dass das Jobcenter zur Sicherung des Existenzminimums Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgegeld, zahlte.
Gegenüber der Behörde gab die Frau an, zum Zeitpunkt der Kündigung bei ihrem leiblichen Vater gewohnt zu haben, er sie aber wegen eines Konflikts vor die Tür gesetzt habe. Daraufhin sei sie zunächst obdachlos gewesen. Sie habe weder die finanziellen Mittel noch die Möglichkeit gehabt, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Sie bedauerte die Kündigung, da ihr die Arbeit gefallen habe.
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Job ist sozialwidriges Verhalten
Das Jobcenter sah darin keine ausreichende Entschuldigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie habe in besonders schwerwiegender Weise ihre arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch ihr existenzsicherndes Einkommen verloren.
Durch das unentschuldigte Fehlen habe sie die Arbeitslosigkeit und damit die Hilfebedürftigkeit „zumindest grob fahrlässig“ herbeigeführt.
Die erforderliche Sorgfalt sei „in besonders schwerem Maße verletzt“, weil die Frau für den Arbeitgeber nicht mehr erreichbar gewesen sei und sie sich auch nicht bei ihm mehr gemeldet habe.
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– Bürgergeld trotz Obdachlosigkeit beantragen
Die Arbeitslose, die inzwischen mit ihrem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, muss daher für den Zeitraum August 2017 bis Mai 2018 die erhaltenen Geldleistungen wieder zurückzahlen, stellte das Jobcenter fest. Zuletzt waren noch 3.657 Euro im Streit.
Da die Frau das Geld nicht zurückzahlen konnte, behielt die Behörde 30 Prozent des monatlichen Regelbedarfs ein, um die Rückforderung zu begleichen.
Die Kündigung sei auch vorhersehbar gewesen, da die Betroffene zuvor bereits abgemahnt worden sei, so die Behörde. Unerheblich sei, dass die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt obdachlos war. Sie hätte zumindest den Arbeitgeber über die Situation informieren können, meinte das Jobcenter.
LSG Celle: Nach Kündigung kann Jobcenter Hilfen zurückfordern
Sowohl die Frau als auch ihr Partner klagten gegen die Erstattungsforderung der Behörde.
Diese sei jedoch rechtmäßig, urteilte das LSG. Die Klägerin habe durch ihr arbeitsvertragswidriges Fernbleiben wenigstens grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit und damit den Bezug von Bürgergeld herbeigeführt und damit die Solidargemeinschaft belastet.
Dies sei als sozialwidriges Verhalten zu werten, so dass die Forderung des Jobcenters gerechtfertigt sei. Der Eintritt der Hilfebedürftigkeit sei auch „als die wahrscheinliche Folge des an den Tag gelegten Verhaltens anzusehen“.
Die Celler Richter ließen allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu. fle