Mindest-Elterngeld wird nicht auf Bafög-Vorausleistung angerechnet

Lesedauer < 1 Minute

Bundesverwaltungsgericht: Gesetzgeber wollte 300 Euro-Freibetrag

Das Mindest-Elterngeld von monatlich 300 Euro darf nicht als Einkommen auf erhaltene Bafög-Vorausleistungen mindernd angerechnet werden. Denn der Gesetzgeber habe mit dem Bundeselterngeldgesetz beabsichtigt, dass das Mindest-Elterngeld hier wie ein Freibetrag anzusehen ist und es daher dem Auszubildenden neben den staatlichen Bafög-Leistungen verbleibt, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 16. Mai 2019 (Az.: 5 C 7.18).

In dem Rechtsstreit erhielt die aus Nordrhein-Westfalen stammende Klägerin für ihr Fachhochschulstudium der Sozialen Arbeit Bafög-Leistungen. Da der Vater der Studentin seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, gewährte das beklagte Studentenwerk von April 2013 bis zuletzt Februar 2015 sogenannte Bafög-Vorausleistungen. Diese sollen die Ausbildung sichern. Das Studentenwerk springt dann für den nicht gezahlten Unterhalt ein. Das Geld kann sich die Behörde später von dem unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurückholen.

Als die Klägerin Mutter wurde und in Elternzeit ging, erhielt sie ab Dezember 2014 Elterngeld in Höhe des monatlichen Mindestsatzes von 300 Euro.

Das Studentenwerk wertete das Elterngeld als anzurechnendes Einkommen und kürzte entsprechend die Bafög-Vorausleistungen. Die Gewährung der Vorausleistung sei allein von der Gefährdung der Ausbildung und damit von einer finanziellen Notlage abhängig.

Doch soweit das Elterngeld nicht den monatlichen Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt, darf es nicht mindernd auf die Bafög-Vorausleistungen angerechnet werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Bundeselterngeldgesetz bleibe Elterngeld bis zu dieser Höhe bei bestimmten Sozialleistungen und damit auch bei Bafög-Vorausleistungen anrechnungsfrei.

Das anrechnungsfrei bleibende Mindest-Elterngeld von 300 Euro monatlich solle nach dem Willen des Gesetzgebers dem Auszubildenden auf jeden Fall neben der staatlichen Ausbildungsförderung verbleiben, so die Leipziger Richter. Der Auszubildende müsse hierüber zusätzlich verfügen können. Dadurch solle erreicht werden, dass sich die Situation des Auszubildenden nicht wegen der vorrangigen Betreuung des Kindes verschlechtert. Die Klägerin könne daher beanspruchen, dass ihr Mindestelterngeld von 300 Euro ihr als Freibetrag verbleibt. fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...