Witwenrente: Zehn Jahre Ehe und dann erst Witwenrente? Unangemessen!

Lesedauer 2 Minuten

Eine betriebliche Witwenrente nur auszuzahlen, wenn die Rente mindestens zehn Jahre Bestand hatte, ist eine unangemessene Benachteiligung. So entschied das Bundesarbeitsgericht und gab damit einer Witwe Recht, deren Ehe nur vier Jahre gedauert hatte. (3 AZR 150/18).

Betriebliche und gesetzliche Witwenrente

Eine gesetzliche Witwenrente ist grundsรคtzlich bereits bei mehr als einem Jahr der Ehe gรผltig. Betriebliche Hinterbliebenenrenten unterliegen hingegen dem vertraglichen Verhรคltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie richten sich nach den Allgemeinen Geschรคftsbedingungen (AGB).

Diese Allgemeinen Geschรคftsbedingungen dรผrfen allerdings den Versorgungsberechtigten (laut Paragraf 307 Absatz 2 des Bรผrgerlichen Gesetzbuches) nicht unangemessen benachteiligen.

Rente erst nach zehn Jahren Ehe

Im vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall setzten die Allgemeinen Beschรคftigungsbedingungen fest, dass Hinterbliebene eine Rente erst dann erhalten, wenn sie mit dem Verstorbenen mindestens zehn Jahre verheiratet gewesen waren.

Die Betroffene hatte jedoch nur eine Ehezeit von vier Jahren gehabt, bevor ihr Mann verstorben war, und der Arbeitgeber weigerte sich deshalb, ihr eine Rente zu zahlen. Die Witwe klagte, und der Fall ging durch alle drei Instanzen des Arbeitsgerichts.

Zeitliche Grenze ist willkรผrlich

Die Richter beim Bundesarbeitsgerichts sahen die gesetzte Grenze von zehn Jahren als willkรผrlich an. Die Hinterbliebenenversorgung sollen die Verwitweten absichern, so die Richter. Eine Ehezeit von mindestens zehn Jahren als Voraussetzung gefรคhrde diesen Zweck und stehe auch nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhรคltnis.

Arbeitgeber mรผssen auch bei kรผrzerer Dauer zahlen

Es gilt also: Wenn Arbeitgeber in den Allgemeinen Geschรคftsbedingungen eine Ehezeit von zehn Jahren als Grundlage einer Hinterbliebenenversorgung vorsehen, dann ist dies ungรผltig. Sie mรผssen vielmehr die Witwenrente auch nach kรผrzerer Dauer der Ehe auszahlen.

Gilt noch eine Frist?

Die Richter รคuรŸerten sich nicht dazu, ob denn vom Arbeitgeber รผberhaupt eine Mindestdauer der Ehe gefordert werden darf. Die Begrรผndung des Gerichts lรคsst sich allerdings auch auf kรผrzere Fristen รผbertragen.

Denn auch bei einer Ehe, die drei, sechs oder acht Jahre dauert, gibt es keinen inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhรคltnis – und auch nicht zum Zweck der Versorgung. Eine unangemessene Benachteiligung ist auch dann gegeben.

Ein Jahr Ehe, um Versorgungsehe zu vermeiden

Rechtfertigen lieรŸe sich hingegen vermutlich auch in einer betrieblichen Witwenrente die Rechtfertigung der Ein-Jahresfrist der gesetzlichen Hinterbliebenenrente. Hier ist im Regelfall ein Jahr Ehezeit Bedingung, um die Rente zu erhalten. Ausnahmen sind plรถtzliche und unvorhersehbare Tode wie zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall.

Damit will die Rentenkasse sogenannte Versorgungsehen vermeiden, also verhindern, dass eine Ehe ausschlieรŸlich zu dem Zweck geschlossen wird, um nach dem Tod des Partners die Rente zu beziehen.

Allerdings ist auch bei Ehen, die weniger als ein Jahr anhielten, trotzdem die Mรถglichkeit gegeben, dass die Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente auszahlt. Der oder die Hinterbliebene muss dann jedoch glaubwรผrdig belegen, dass die Ehe nicht zum Zweck der spรคteren Versorgung geschlossen wurde.