Eine betriebliche Witwenrente nur auszuzahlen, wenn die Rente mindestens zehn Jahre Bestand hatte, ist eine unangemessene Benachteiligung. So entschied das Bundesarbeitsgericht und gab damit einer Witwe Recht, deren Ehe nur vier Jahre gedauert hatte. (3 AZR 150/18).
Betriebliche und gesetzliche Witwenrente
Eine gesetzliche Witwenrente ist grundsätzlich bereits bei mehr als einem Jahr der Ehe gültig. Betriebliche Hinterbliebenenrenten unterliegen hingegen dem vertraglichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen allerdings den Versorgungsberechtigten (laut Paragraf 307 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht unangemessen benachteiligen.
Rente erst nach zehn Jahren Ehe
Im vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall setzten die Allgemeinen Beschäftigungsbedingungen fest, dass Hinterbliebene eine Rente erst dann erhalten, wenn sie mit dem Verstorbenen mindestens zehn Jahre verheiratet gewesen waren.
Die Betroffene hatte jedoch nur eine Ehezeit von vier Jahren gehabt, bevor ihr Mann verstorben war, und der Arbeitgeber weigerte sich deshalb, ihr eine Rente zu zahlen. Die Witwe klagte, und der Fall ging durch alle drei Instanzen des Arbeitsgerichts.
Zeitliche Grenze ist willkürlich
Die Richter beim Bundesarbeitsgerichts sahen die gesetzte Grenze von zehn Jahren als willkürlich an. Die Hinterbliebenenversorgung sollen die Verwitweten absichern, so die Richter. Eine Ehezeit von mindestens zehn Jahren als Voraussetzung gefährde diesen Zweck und stehe auch nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Arbeitgeber müssen auch bei kürzerer Dauer zahlen
Es gilt also: Wenn Arbeitgeber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Ehezeit von zehn Jahren als Grundlage einer Hinterbliebenenversorgung vorsehen, dann ist dies ungültig. Sie müssen vielmehr die Witwenrente auch nach kürzerer Dauer der Ehe auszahlen.
Gilt noch eine Frist?
Die Richter äußerten sich nicht dazu, ob denn vom Arbeitgeber überhaupt eine Mindestdauer der Ehe gefordert werden darf. Die Begründung des Gerichts lässt sich allerdings auch auf kürzere Fristen übertragen.
Denn auch bei einer Ehe, die drei, sechs oder acht Jahre dauert, gibt es keinen inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis – und auch nicht zum Zweck der Versorgung. Eine unangemessene Benachteiligung ist auch dann gegeben.
Ein Jahr Ehe, um Versorgungsehe zu vermeiden
Rechtfertigen ließe sich hingegen vermutlich auch in einer betrieblichen Witwenrente die Rechtfertigung der Ein-Jahresfrist der gesetzlichen Hinterbliebenenrente. Hier ist im Regelfall ein Jahr Ehezeit Bedingung, um die Rente zu erhalten. Ausnahmen sind plötzliche und unvorhersehbare Tode wie zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall.
Damit will die Rentenkasse sogenannte Versorgungsehen vermeiden, also verhindern, dass eine Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wird, um nach dem Tod des Partners die Rente zu beziehen.
Allerdings ist auch bei Ehen, die weniger als ein Jahr anhielten, trotzdem die Möglichkeit gegeben, dass die Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente auszahlt. Der oder die Hinterbliebene muss dann jedoch glaubwürdig belegen, dass die Ehe nicht zum Zweck der späteren Versorgung geschlossen wurde.