Wer aus einer Wohnung auszieht, streitet häufig mit dem Vermieter darüber, ob die Wände vor dem Auszug geweißt werden müssen. Mit einem klaren Ja oder Nein ist diese Frage nicht zu beantworten.
Vermieter müssen Schönheitsreparaturen der Wohnung durchführen
Laut Gesetz sind Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet, sogenannte Schönheitsreparaturen durchzuführen. Häufig versuchen Vermieter jedoch, diese Pflicht vertraglich auf die Mieterinnen und Mieter abzuwälzen. In vielen Fällen ist eine solche Klausel jedoch unwirksam, wie Ann Sophie Mainitz vom Kieler Mieterverein berichtet.
Auf die Klauseln im Mietvertrag kommt es an
Seit 2015 gilt, dass Mieterinnen und Mieter nicht renovieren müssen, wenn sie eine unrenovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen haben (BGH VIII ZR 185/14). Wurde die Wohnung hingegen renoviert übergeben, kann die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich auf die Mieterinnen und Mieter übertragen werden.
Dies hängt jedoch von der genauen Formulierung der Klausel im Mietvertrag ab.
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit zahlreiche Klauseln für unwirksam erklärt. Angesichts der vielfältigen Rechtsprechung zu diesem Thema ist es für Mieterinnen und Mieter ratsam, sich fachkundig beraten zu lassen, ob ihre Klausel im Mietvertrag tatsächlich wirksam ist und sie deshalb spätestens beim Auszug die Wohnung streichen müssen – was häufig nicht der Fall ist.
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18) haben die Karlsruher Richterinnen und Richter klargestellt, dass Mieterinnen und Mieter bei einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Vermieter das Streichen oder Tapezieren der Wohnung verlangen können – allerdings nur dann, wenn sich der Zustand der Wohnung seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat. Außerdem sollen sich Mieterinnen und Mieter an den Renovierungskosten (mindestens zur Hälfte) beteiligen.
Unwirksame mietvertragliche Übertragung
Ist die mietvertragliche Überwälzung unwirksam, muss der Vermieter die Kosten tragen. Unwirksam können z.B. Klauseln sein:
- in denen ein Fachhandwerker verlangt wird
- die eine Renovierung während der Mietzeit vorschreiben
- die eine Auszugsrenovierung unabhängig vom Zustand verlangen
- mit starren Fristen (nach … Jahren).
Ist die Klausel unwirksam, ist der Vermieter für die notwendigen Schönheitsreparaturen verantwortlich und muss sie durchführen.
Keine grundsätzliche Pflicht für Mieter
Mieterinnen und Mieter sind also nicht automatisch verpflichtet, die Wohnung beim Auszug zu streichen, es sei denn, sie haben die Wohnung renoviert übernommen und es gibt eine wirksame Klausel im Mietvertrag. Um unliebsame Überraschungen und hohe Kosten zu vermeiden, sollten sich Mieterinnen und Mieter daher vorab über die Rechtslage informieren und im Zweifelsfall fachkundigen Rat, z.B. bei einem örtlichen Mieterverein, einholen.
Den Vermieter auffordern die Wohnung zu renovieren
Wenn Mieter ihren Vermieter beauftragen, die Wohnung zu renovieren, können sie in eine Kostenfalle tappen. Denn wenn die Vermieterinnen und Vermieter eine teure Malerfirma beauftragen, können die Kosten schnell in die Höhe schnellen. Es ist daher ratsam, sich vorher mit dem Vermieter oder der Vermieterin abzusprechen, um die Kosten für beide Seiten überschaubar zu halten.
Muss das Jobcenter die Renovierungskosten übernehmen?
Ob der Vermieter oder das Jobcenter für Bürgergeldbezieher die Kosten übernimmt, hängt vom Mietvertrag ab. Wurden die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen, muss das Jobcenter bei entsprechender Abnutzung die Kosten für die Malerarbeiten übernehmen.
Verlangt der Vermieter Schönheitsreparaturen und übernimmt trotz unwirksamer Klausel die Kosten nicht, muss das Jobcenter entweder bei der Durchsetzung des Anspruchs helfen oder die Kosten übernehmen (BSG vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R).
Mehr dazu auch in diesem Artikel: Bürgergeld: Schönheitsreparaturen der Wohnung – Was zahlt das Jobcenter?
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.