Bürgergeld: Schönheitsreparaturen der Wohnung – Was zahlt das Jobcenter?

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Abnutzung durch die normale Nutzung der Wohnung entsteht auch bei Bürgergeld und Grundsicherungs-Empfängern. Auch bei Ihnen kostet das Renovieren der Wohnung Geld – das sie nicht haben. Aber sie müssen die Kosten für Schönheitsreparturen auch nicht selbst tragen! Was muss also das Jobcenter zahlen?

Kostenübernahme durch Vermieter oder Jobcenter?

Ob der Vermieter oder das Jobcenter diese Kosten übernimmt, hängt vom Mietvertrag ab.

Grundlegend: Pflicht des Vermieters – Regelfall ist aber eine Übertragung per Mietvertrag

Rechtlich ist es die Pflicht des Vermieters, die Wohnung in gutem Zustand zu erhalten, die Pflicht zu notwendigen Schönheitsreparaturen kann aber per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.

Wenn die Schönheitsreparaturen dem Mieter wirksam per Mietvertrag übertragen wurden, muss das Jobcenter bei entsprechend starker Abnutzung die Kosten für die Malerarbeiten übernehmen.

Unwirksame Übertragung per Mietvertrag

Wenn die mietvertragliche Übertragung nicht wirksam ist, muss der Vermieter die Kosten übernehmen.

Unwirksam sein können beispielsweise Klauseln:

  • in denen ein Fachhandwerker gefordert wird
  • in denen eine Gestaltung während der Mietzeit vorgeschrieben ist
  • die unabhängig vom Zustand eine Auszugsrenovierung fordern
  • mit starren Fristen (nach … Jahren)

Ist die Klausel unwirksam, ist der Vermieter für notwendige Schönheitsreparaturen zuständig und muss das diese ausführen.
Dies ist sogar bei anfangs unrenoviert übergebenen Wohnungen der Fall (BGH 8.7.2020 – VIII ZR 163/18) – mit Kostenbeteiligung des Mieters (–>Jobcenter)

Nothilfe bei Weigerung des Vermieters, die Kosten zu übernehmen

Wenn der Vermieter Schönheitsreparaturen fordert und trotz unwirksamer Klausel die Kosten nicht übernimmt, muss das Jobcenter entweder bei der Rechtsdurchsetzung unterstützen oder die Kosten übernehmen (BSG vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R)

Weisungslage

Ist die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam, entsteht ein Anspruch des Vermieters auf Durchführung, sobald objektiv betrachtet Renovierungsbedarf besteht.

Sind Renovierungbedarfe vorhanden und der Mieter verpflichtet diese vorzunehmen, muss das Jobcenter die Kosten übernehmen.

Dies bestätigen auch Weisungen von Jobcentern

Weisung aus Berlin:https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/ausfuehrungsvorschriften/av_wohnen-571939.php
Berlin: https://berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/ausfuehrungsvorschriften/av_wohnen-571939.php
Weisungen aus Bremen:https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verwaltungsanweisung-zu-22-sgb-ii-35-36-sgb-xii-und-asylblg-vanw-zu-22-sgb-ii-35-36-sgb-xii-und-asylblg-95337?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Bremen: https://transparenz.bremen.de/metainformationen/verwaltungsanweisung-zu-22-sgb-ii-35-36-sgb-xii-und-asylblg-vanw-zu-22-sgb-ii-35-36-sgb-xii-und-asylblg-95337?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Weisungen aus Hamburg:https://www.hamburg.de/contentblob/12627598/5ffee7d0bd907ad8148ebab8cb44c49c/data/fa-sgbii-22-kdu-00-pdf-bis20190531.pdf
Hamburg: https://hamburg.de/contentblob/12627598/5ffee7d0bd907ad8148ebab8cb44c49c/data/fa-sgbii-22-kdu-00-pdf-bis20190531.pdf

Zeitpunkt des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für  Schönheitsreparaturen

Der reine Ablauf von Fristen reicht nicht aus, um einen Anspruch zu rechtfertigen, denn wer die Renovierung selbst zahlen muss, würde diese auch erst durchführen, wenn die Wohnung entsprechend abgenutzt ist.

Beantragt der bürgergeldbeziehende Mieter die Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen, ist es möglich, dass der Außendienst des Jobcenter die Wohnung sehen will, um zu klären, ob objektiv eine Renovierung erforderlich ist.

Übernommene Kosten für Schönheitsreparturen

Wenn das Jobcenter die Kosten tragen muss, ist das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen Materialkosten zu übernehmen.
Dies beinhaltet:

  • Farbe / Lack
  • Tapete
  • Werkzeug (Pinsel, Rollen, …)
  • Abdeckmaterialien

Die Kosten für einen Maler werden im Regelfall nicht vom Amt übernommen. Da der Vermieter keinen Anspruch auf Ausführung durch einen Maler hat , muss vorrangig Eigenleistung nötigenfalls mit Unterstützung von Freunden und Familie erbracht werden.

Rechtsgrundlagen

  • §22 Abs1 SGB II
  • BGH vom 6.4.2005 – VIII ZR 192/04 – Zwischenrenovierungsanspruch des Vermieters
  • BSG vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R Schönheitsreparaturen als zusätzlicher Bedarf
  • LSG Niedersachsen vom 28.1.2008 – L 9 AS 647/07 – Abnutzung als Indiz

Zur Situation im SGB XII

Der Anspruch ist identisch und basiert auf §35 SGB XII. Auch das Sozialamt muss notwendige Renovierungsarbeiten bezahlen, wenn der Mieter verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.

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Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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