Hartz IV: Brille als Sonderbedarf

Lesedauer < 1 Minute

Kosten fรผr eine Brille sind vom Grundsicherungstrรคger zu รผbernehmen

24.06.2013

Wie das Landessozialgericht (LSG) NRW entschied, sind die Kosten fรผr den Erwerb einer Brille zum Ausgleich einer Sehschwรคche grundsรคtzlich als Darlehen zu รผbernehmen, wenn es sich um einen einmaligen Bedarf handelt (Aktenzeichen: L 7 AS 138/13 B). Anders liegt der Fall jedoch, wenn die Brille beispielsweise aufgrund einer Erkrankung einen regelmรครŸig wiederkehrenden Sonderbedarf darstellt.

Brille als regelmรครŸig wiederkehrender Sonderbedarf muss als Zuschuss vom Jobcenter รผbernommen werden
Im vorliegenden Fall leidet der Hartz IV-Bezieher unter einer chronischen Augenerkrankung, die zu einer kontinuierlichen Verschlechterung seiner Sehkraft fรผhrt. Deshalb ist eine regelmรครŸige, wiederkehrende Anpassung der Sehschรคrfe notwendig.

GemรครŸ ยง 21 Abs. 6 SGB II wird ein laufender Bedarf, fรผr den die Kosten vom Grundsicherungstrรคger zu รผbernehmen sind, dadurch definiert, dass dieser einen โ€žregelmรครŸig wiederkehrenden, dauerhaften, lรคngerfristigen" Bedarf darstellen muss. ยง 21 Abs. 6 SGB II und die Darlehensregelung des ยง 24 Abs. 1 SGB II mรผssen gemeinsam gewรคhrleisten, dass jeder atypische oder besondere Bedarf abgedeckt wird. Dabei grenzt das Merkmal โ€žlaufender Bedarfโ€œ den einmaligen Bedarf ab.

Ein laufender Bedarf besteht nur dann, wenn der besondere Bedarf mehr als einmal wรคhrend des Bewilligungszeitraumes auftritt. Unter Umstรคnden kann der besondere Bedarf jedoch auch bestehen, wenn er nicht zwingend in jedem Bewilligungszeitraum zum Tragen kommt, jedoch hรคufiger auftritt und aufgrund der Hรถhe der Aufwendungen nicht รผber ein Darlehen gemรครŸ ยง 24 Abs. 1 SGB II regelt werden kann. (ag)

Bild: birgitH / pixelio.de