Hartz IV: Brille als Sonderbedarf

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Kosten für eine Brille sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen

24.06.2013

Wie das Landessozialgericht (LSG) NRW entschied, sind die Kosten für den Erwerb einer Brille zum Ausgleich einer Sehschwäche grundsätzlich als Darlehen zu übernehmen, wenn es sich um einen einmaligen Bedarf handelt (Aktenzeichen: L 7 AS 138/13 B). Anders liegt der Fall jedoch, wenn die Brille beispielsweise aufgrund einer Erkrankung einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf darstellt.

Brille als regelmäßig wiederkehrender Sonderbedarf muss als Zuschuss vom Jobcenter übernommen werden
Im vorliegenden Fall leidet der Hartz IV-Bezieher unter einer chronischen Augenerkrankung, die zu einer kontinuierlichen Verschlechterung seiner Sehkraft führt. Deshalb ist eine regelmäßige, wiederkehrende Anpassung der Sehschärfe notwendig.

Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wird ein laufender Bedarf, für den die Kosten vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, dadurch definiert, dass dieser einen „regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen" Bedarf darstellen muss. § 21 Abs. 6 SGB II und die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II müssen gemeinsam gewährleisten, dass jeder atypische oder besondere Bedarf abgedeckt wird. Dabei grenzt das Merkmal „laufender Bedarf“ den einmaligen Bedarf ab.

Ein laufender Bedarf besteht nur dann, wenn der besondere Bedarf mehr als einmal während des Bewilligungszeitraumes auftritt. Unter Umständen kann der besondere Bedarf jedoch auch bestehen, wenn er nicht zwingend in jedem Bewilligungszeitraum zum Tragen kommt, jedoch häufiger auftritt und aufgrund der Höhe der Aufwendungen nicht über ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II regelt werden kann. (ag)

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