Jobcenter dürfen Antragstellern auf Bürgergeld (früher Hartz IV) während der Covid-19-Pandemie die Unterstützung nicht mit einer zu strengen Vermögensprüfung verweigern.
Denn der Gesetzgeber habe ab März 2020 den Zugang zu Sozialleistungen erleichtert und eine Vermögensprüfung für sechs Monate nach Antragstellung nur noch bei „erheblichem Vermögen“ vorgesehen, betonte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Dienstag, 11. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 3 AS 3160/21).
„Erhebliches Vermögen“ liege erst vor, wenn ein Alleinstehender über mehr als 60.000 verfüge, betonten die Stuttgarter Richter.
Um die Folgen der Pandemie abzumildern und Menschen in finanziellen Notlagen zu unterstützen, hatte der Gesetzgeber den Bezug von Arbeitslosengeld II erleichtert. Danach sollten die Jobcenter Hartz IV, das heutige Bürgergeld, auch ohne aufwändige Vermögensprüfung gewähren. Die ab März 2020 geltende Regelung sah vor, dass Antragsteller ohne nennenswertes Vermögen sechs Monate lang keine Prüfung befürchten mussten.
Bei „nennenswertem Vermögen“ gab es allerdings kein Bürgergeld. Was unter „nennenswertem Vermögen“ zu verstehen ist, wurde im Gesetz allerdings nicht definiert.
Erst mit mehr als 60.000 Euro besteht „erhebliches Vermögen“
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der Landkreis Ravensburg einem Antragsteller Arbeitslosengeld II verweigert. Der Kläger verfüge mit rund 54.000 Euro über „erhebliches Vermögen“, das er zunächst für seinen Lebensunterhalt einsetzen müsse.
Zwar gehe die Bundesagentur für Arbeit (BA) davon aus, dass ein erhebliches Vermögen erst bei mehr als 60.000 Euro vorliege. Ein Vermögensfreibetrag von 60.000 Euro finde jedoch im Gesetz keine Stütze. Es sei offensichtlich, dass auch hier Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien.
Sowohl das Sozialgericht Konstanz als auch jetzt das LSG gaben dem Kläger jedoch Recht. Auch wenn das Gesetz keine konkrete Grenze für ein „erhebliches Vermögen“ nenne, so das LSG, habe der Gesetzgeber angesichts der Pandemie den Zugang zu Sozialleistungen durch ein „wesentlich vereinfachtes Verfahren“ erleichtern wollen. Das Arbeitslosengeld II sollte insbesondere bei Erstanträgen ohne aufwändige Vermögensprüfung gewährt werden.
Eine entsprechende Formulierung finde sich auch im Wohngeldrecht. Auch die BA habe sich in ihren Fachlichen Hinweisen darauf bezogen und gehe davon aus, dass bei Alleinstehenden ein „erhebliches Vermögen“ erst bei mehr als 60.000 Euro vorliege. Diese Auslegung erscheine im Hinblick auf den Gesetzeszweck, den Bezug von Arbeitslosengeld II zu erleichtern, auch praktikabel, heißt es nun im Stuttgarter Urteil vom 28. Juni 2023.
LSG Stuttgart: Jobcenter durfte Antrag nicht ablehnen
Allein der Hinweis des Jobcenters, dass „offensichtlich“ erhebliches Vermögen vorhanden sei, sei kein geeignetes Kriterium, um Arbeitslosengeld II zu versagen, so das Gericht abschließend.
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