Jobcenter rechnet 75 Euro Stromzuschuss an das Bürgergeld an und scheitert

Als die Energiepreise stiegen, suchten viele Kommunen nach schnellen Entlastungen für ihre Einwohner. Die Stadt Kassel entschied sich 2022 für einen unkompliziertes Zuschuss: das „Einwohner-Energie-Geld“ (EEG). Pro Person wurden einmalig 75 Euro ausgezahlt, auf Antrag, ohne Rückzahlungspflicht und ausdrücklich als kurzfristige Hilfe gedacht.

Was als pragmatische Unterstützung begann, mündete für eine leistungsberechtigte Familie in einen Konflikt mit dem Jobcenter Kassel. Denn dort wurde die Zahlung als anrechenbares Einkommen bewertet – mit unmittelbarer Folge: Das Bürgergeld beziehungsweise damals noch Leistungen der Grundsicherung wurden gekürzt.

Warum das Jobcenter kürzte

Jobcenter prüfen bei Zuflüssen grundsätzlich, ob es sich sozialrechtlich um Einkommen handelt. In Kassel argumentierte die Behörde, das EEG diene im Ergebnis demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II, also der Sicherung des Lebensunterhalts. Deshalb müsse die Einmalzahlung die staatliche Leistung mindern.

Die betroffene Familie hielt dagegen, dass es sich um eine zweckbezogene kommunale Entlastung handele, die gerade nicht dazu gedacht sei, die Grundsicherung zu ersetzen. In der ersten Instanz blieb sie vor dem Sozialgericht Kassel ohne Erfolg. Erst die Berufung brachte die Wende.

Das Urteil aus Darmstadt: Kleine Einmalzahlungen sind nicht automatisch Einkommen

Das Hessische Landessozialgericht hob die Kürzung auf und stellte klar, dass das Kasseler EEG im konkreten Fall nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dabei stellte das Gericht auf zwei Gesichtspunkte ab, die für die Praxis entscheidend sind.

Zum einen betonte es den Charakter der Leistung als Zuwendung, auf die rechtlich keine Verpflichtung bestand. Die Stadt habe freiwillig gehandelt und die Zahlung breit an die Bevölkerung gerichtet. Zum anderen ging es um die tatsächliche Wirkung auf die finanzielle Lage: Eine Einmalzahlung darf die Grundsicherung nicht schon deshalb mindern, weil sie irgendwo im Alltag „hilft“. Maßgeblich ist, ob sie die Lage so verbessert, dass staatliche Leistungen daneben nicht mehr gerechtfertigt wären.

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Als Richtschnur nennt das Gericht eine Schwelle von zehn Prozent des jeweiligen Regelbedarfs. Wenn eine Einmalzahlung über mehrere Monate entlasten soll, ist sie gedanklich auf diesen Zeitraum aufzuteilen. Selbst bei einer Verteilung allein auf das Winterquartal 2022 blieb das EEG nach Auffassung des Gerichts unter dieser Grenze. Die Konsequenz: Die Zahlung blieb „on top“, eine Kürzung war unzulässig.

Bemerkenswert ist die Nuance, dass das Gericht die Anrechnung nicht als „grob unbillig“ bewertete, weil das Jobcenter gestiegene Heizkosten übernommen habe und höhere Regelsätze seit 2023 auch Strompreissteigerungen abfedern sollten. Entscheidend war am Ende dennoch die geringe Höhe des Zuschusses im Verhältnis zum Regelbedarf und damit seine begrenzte Bedeutung für die wirtschaftliche Gesamtlage.

Was das für Betroffene bedeutet

Das Urteil stärkt Leistungsberechtigte überall dort, wo Kommunen oder andere Stellen mit kleinen, einmaligen Entlastungen auf Krisen reagieren. Die Entscheidung macht deutlich, dass ein pauschaler Reflex „Zufluss gleich Einkommen“ nicht trägt, wenn der Betrag im Verhältnis zum Existenzsicherungsniveau schlicht zu gering ist, um eine echte Verbesserung zu begründen.

Gleichzeitig setzt das Gericht keine Blanko-Regel für jede Sonderzahlung. Je nach Ausgestaltung, Zweck und Höhe kann eine Zuwendung anders zu bewerten sein. Die Botschaft lautet daher weniger „Alles bleibt anrechnungsfrei“, sondern: Bei kleinen Beträgen und klarer Krisenentlastung sind Kürzungen rechtlich angreifbar, wenn die Zahlung die Lage nicht spürbar verändert.

Revision: Warum der Fall noch nicht endgültig entschieden ist

Mit der Berufungsentscheidung ist die Rechtsfrage nicht abschließend geklärt. Das Verfahren ist beim Bundessozialgericht anhängig. Dort geht es grundsätzlich darum, ob einmalige kommunale Energiekostenzuschüsse wie das Kasseler EEG als Einkommen im Sinne des SGB II zu behandeln sind. Eine Entscheidung hätte Signalwirkung über den Einzelfall hinaus, weil sie Maßstäbe für ähnliche Programme anderer Städte setzen könnte.

Quellen

Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts (15.08.2024) zum Urteil „Einwohner-Energie-Geld ‘on top’“ und zur Zehn-Prozent-Orientierung.
Sozialgerichtsbarkeit Hessen
Bundessozialgericht, anhängige Rechtsfrage zum Verfahren B 4 AS 26/24 R (Einwohner-Energie-Geld Kassel als Einkommen nach § 11 SGB II).