Wird Krankengeld automatisch dem Finanzamt gemeldet?

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Wird Krankengeld automatisch dem Finanzamt gemeldet? Ja. Gesetzliches Krankengeld wird von der Krankenkasse automatisch und elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Diese Meldung ist aber keine „Versteuerung“ des Krankengeldes, denn die Leistung selbst ist steuerfrei. Sie wirkt aber beim sogenannten Progressionsvorbehalt mit – dadurch kann sich Ihr persönlicher Steuersatz auf andere, steuerpflichtige Einkünfte erhöhen. Was man also beachten sollte, beantworten wir in diesem Artikel.

Was die Krankenkasse übermittelt – und bis wann

Die Krankenkasse überträgt in der Regel bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres den Zeitraum und den Bruttobetrag des gezahlten Krankengeldes an die Steuerverwaltung. Grundlage ist Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Sie erhalten anschließend eine Mitteilung, welche Daten gemeldet wurden.

Wichtig hierbei ist die Unterscheidung zwischen Brutto und Netto: Von der Nettoauszahlung sind nämlich bereits Arbeitnehmeranteile zu Sozialversicherungen einbehalten, gemeldet wird aber der höhere Bruttobetrag. Zahlungen bis zum 10. Januar werden – nach dem Zuflussprinzip – dem Vorjahr zugerechnet.

Wo die Daten in der Steuererklärung auftauchen

Die übermittelten Informationen stehen der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung und lassen sich im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) in Mein ELSTER abrufen.

Bei der Erfassung erfolgt der Eintrag – anders als beim Arbeitslohn – nicht in der Anlage N, sondern im Hauptvordruck unter „Sonstige Angaben und Anträge – Einkommensersatzleistungen“. In Papierformularen ist es die entsprechende Zeile des Hauptvordrucks ESt 1 A. Die elektronischen Meldedaten liegen der Verwaltung bereits vor; nur wenn Beträge unzutreffend sind, sollten Sie diese korrigieren.

Steuerliche Wirkung: steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt

Krankengeld gehört zu den steuerfreien Lohnersatzleistungen, die nach § 32b EStG den Progressionsvorbehalt auslösen. Das heißt: Die Leistung selbst wird nicht besteuert, erhöht aber den Steuersatz, mit dem Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen belastet wird. Das kann – je nach übrigen Einkünften, Steuerklasse und bereits gezahlter Lohnsteuer – zu einer Nachzahlung führen.

Abgabepflicht: die 410-Euro-Grenze

Wer in einem Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) erhalten hat, ist grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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Hintergrund ist, dass der Progressionsvorbehalt nicht bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden kann, sondern erst im Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt.

Abgrenzung: privates Krankentagegeld

Vom gesetzlichen Krankengeld zu unterscheiden ist das private Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung. Dieses zählt nicht zu den progressionspflichtigen Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen und unterliegt daher nicht dem Progressionsvorbehalt. Entsprechend erfolgt hierfür keine automatische Meldung wie beim gesetzlichen Krankengeld.

Auch relevant: Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld und weitere Leistungen

Neben dem klassischen Krankengeld melden Krankenkassen – als sogenannte meldepflichtige Stellen – weitere Entgeltersatzleistungen wie Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Für diese gilt dieselbe steuerliche Logik: steuerfrei, aber progressionswirksam.

Korrekturen, Rückzahlungen und Sonderfälle

Stellen Kassen nach der Meldung Fehler fest oder ändern sich Beträge, informieren sie sowohl Sie als auch das Finanzamt und übermitteln berichtigte Daten. Bei Rückzahlungen von Lohnersatzleistungen sieht die Einkommensteuer-Richtlinie zum § 32b EStG vor, dass solche Rückzahlungen im Jahr der Rückzahlung die für den Progressionsvorbehalt maßgeblichen Beträge mindern können; in bestimmten Konstellationen kommt sogar ein negativer Progressionsvorbehalt in Betracht.

Praxisblick: Was Sie konkret tun sollten

Prüfen Sie die vorausgefüllten Daten in Mein ELSTER und gleichen Sie sie mit der Mitteilung Ihrer Krankenkasse ab. Weichen Werte ab, korrigieren Sie den Eintrag im Hauptvordruck.

Rechnen Sie damit, dass das Finanzamt den Progressionsvorbehalt erst im Steuerbescheid umsetzt; deshalb können Nachzahlungen entstehen, obwohl das Krankengeld selbst steuerfrei ist. Bewahren Sie die Bescheinigung der Krankenkasse auf, auch wenn Sie sie nicht einreichen müssen.

Fazit

Gesetzliches Krankengeld wird automatisch an das Finanzamt gemeldet. Es bleibt zwar steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt Ihren Steuersatz auf andere Einkünfte.

Überschreiten die empfangenen Lohnersatzleistungen die 410-Euro-Marke, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Mit der vorausgefüllten Steuererklärung behalten Sie den Überblick und können Abweichungen berichtigen.