Ein Mann hatte vor dem Sozialgericht Stuttgart geklagt, weil er sich bei der Berechnung seines Krankengeldes benachteiligt fühlte. Zuvor hatte er Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, weil ihm eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt worden war. Als er während dieser Maßnahme arbeitsunfähig wurde, entbrannte der Streit um die richtige Berechnungsgrundlage seines Krankengeldes (S 27 KR 1000/15).
Inhaltsverzeichnis
Umschulung, Übergangsgeld und plötzliche Arbeitsunfähigkeit
Die Rentenversicherung hatte die Umschulung bewilligt und dafür Übergangsgeld gezahlt. Dieses Übergangsgeld wurde nicht aus einem echten Lohn, sondern aus einem fiktiven tariflichen Arbeitsentgelt berechnet – und davon nur 65 Prozent angesetzt. Als der Mann krank wurde, widerrief die Rentenversicherung die Umschulung, der Anspruch auf Übergangsgeld endete und ein Anspruch auf Krankengeld entstand.
Die Rechnung der Krankenkasse
Die Krankenkasse berechnete das Krankengeld auf Grundlage genau dieses Übergangsgeldes. Sie übernahm also die reduzierte Berechnungsbasis, die zuvor schon beim Übergangsgeld gegolten hatte. Für den Kläger bedeutete das: deutlich weniger Geld, als er erwartet hatte.
Was der Kläger wollte
Der Kläger hielt diese Berechnung für falsch und zog vor Gericht. Er argumentierte, dass für das Krankengeld 80 Prozent des fiktiven Jahresarbeitsentgelts zugrunde zu legen seien – so wie es bei vielen anderen Krankengeldfällen üblich ist. Die von der Rentenversicherung angesetzte niedrigere Grundlage dürfe aus seiner Sicht keine Rolle mehr spielen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab. Die Richter stellten klar, dass bei Versicherten, die zuvor Übergangsgeld bezogen haben, genau diese Berechnungsgrundlage maßgeblich bleibt. Das gilt auch dann, wenn das Übergangsgeld auf einem fiktiven und bereits abgesenkten Arbeitsentgelt beruht.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Gesetzgeber bewusst einen niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt, wenn Übergangsgeld aus fiktiven Entgelten berechnet wird. Es gebe keinen rechtlichen Grund, diese Kürzung bei der späteren Krankengeldberechnung zu ignorieren. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung müsse die Reduzierung fortwirken.
Argument gegen den Kläger
Besonders deutlich wurde das Gericht an einem Punkt: Würde man der Berechnung des Klägers folgen, läge das Krankengeld über dem zuvor gezahlten Übergangsgeld. Das widerspreche dem Grundprinzip des Sozialrechts, denn Krankengeld sei grundsätzlich niedriger als das regelmäßige Arbeitsentgelt. Eine Ausnahme dafür sah das Gericht hier nicht.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene
Das Urteil zeigt: Wer vor der Krankheit Übergangsgeld bezogen hat, bleibt an dessen Berechnungslogik gebunden. Auch wenn das Geld ohnehin schon knapp ist, lässt sich ein höheres Krankengeld nicht einfach durch eine andere Rechenmethode erzwingen. Für Betroffene heißt das: Frühzeitig prüfen, wie Übergangsgeld berechnet wird – denn diese Entscheidung wirkt später direkt auf das Krankengeld durch.
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Was ist Übergangsgeld?
Übergangsgeld ist eine Leistung der Rentenversicherung, etwa während einer Umschulung oder Reha, wenn kein normales Arbeitsentgelt erzielt wird.
Wie wird Übergangsgeld berechnet?
Oft auf Basis eines fiktiven tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts, von dem ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz angesetzt wird.
Wie wird Krankengeld nach Übergangsgeld berechnet?
Maßgeblich ist die Berechnungsgrundlage, nach der zuvor das Übergangsgeld ermittelt wurde – auch wenn diese bereits reduziert war.
Kann Krankengeld höher sein als Übergangsgeld?
Grundsätzlich nein. Krankengeld darf das vorherige Entgelt oder Ersatzentgelt nicht übersteigen, außer bei ausdrücklich geregelten Ausnahmen.
Lohnt sich ein Widerspruch oder eine Klage?
Nur dann, wenn eine klare gesetzliche Sonderregelung greift oder Berechnungsfehler vorliegen – nicht allein wegen der als ungerecht empfundenen Höhe.




