Krankengeld: Krankenkasse fragt nach Einwilligung zu telefonischem Kontakt? Das musst Du tun

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Immer häufiger erhalten Versicherte Post oder E‑Mails, in denen ihre Krankenkasse um eine Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme bittet. Auf den ersten Blick klingt das harmlos: Schließlich lassen sich viele Anliegen am Telefon schneller klären als per Brief.

Doch hinter der scheinbar selbstverständlichen Bitte verbirgt sich ein klar geregelter datenschutzrechtlicher Rahmen. Denn ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen die Kassen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zum Hörer greifen. Genau diese Konstellation sorgt regelmäßig für Verunsicherung bei Betroffenen.

Der rechtliche Rahmen: DSGVO, SGB V und Rundschreiben des Bundesamts für Soziale Sicherung

Die Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet Krankenkassen dazu, jede nicht zwingend notwendige Datenerhebung auf ein Minimum zu beschränken. Dazu zählt auch die Abfrage einer Telefonnummer für spätere Anrufe.

Ergänzend hat das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in mehreren Rundschreiben betont, dass Werbe‑ und Serviceanrufe nur nach dokumentierter Einwilligung zulässig sind.

Im Bereich des Krankengeld‑Fallmanagements verweist das BAS ausdrücklich auf § 275 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V: Eine telefonische Befragung ist erst zulässig, wenn der Versicherte vorab klar informiert wurde und schriftlich zustimmt.

Warum die Krankenkasse überhaupt anruft

Ziel der meisten Telefonate ist es, Sachverhalte rasch zu klären: Etwa wenn Unterlagen fehlen, Rückfragen zu einem Heil‑ und Kostenplan auftauchen oder der Leistungsabteilung Unklarheiten rund um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begegnen.

Gerade bei komplexen Fällen mit mehreren beteiligten Ärzten kann ein Gespräch Missverständnisse schneller ausräumen als ein mehrwöchiger Briefwechsel. Das spart Zeit auf beiden Seiten und reduziert im Idealfall auch den bürokratischen Aufwand.

Die heikle Seite des schnellen Drahts

In der Praxis berichten Betroffene jedoch immer wieder von Situationen, in denen Telefonate zum Stressfaktor werden. Besonders Versicherte, die Krankengeld beziehen, fühlen sich mitunter unter Druck gesetzt, wenn Sachbearbeitende plötzlich nach dem voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit fragen oder gar eine baldige Wiederaufnahme der Arbeit nahelegen.

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) und die Verbraucherzentralen warnen seit Jahren davor, in solchen Momenten vorschnell Zusagen zu machen – nicht zuletzt, weil Aussagen am Telefon selten lückenlos dokumentiert werden und sich im Streitfall kaum belegen lassen.

Versichertenrechte: Widerruf und Transparenz

Die gute Nachricht: Eine einmal erteilte Einwilligung ist keineswegs endgültig. Versicherte dürfen sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen – formlos per Brief, E‑Mail oder sogar telefonisch.

Ab diesem Zeitpunkt muss die Krankenkasse wieder den schriftlichen Weg wählen, solange der Versicherte nicht erneut zustimmt. Zusätzlich verpflichtet § 67b SGB X in Verbindung mit Art. 15 DSGVO die Krankenkassen, jedes Telefonprotokoll auf Wunsch herauszugeben. Damit sollen Nachfragen im Nachhinein nachvollziehbar bleiben.

Was tun, wenn der Anruf unangenehm wird?

Wer während eines Gesprächs das Gefühl hat, unter Druck gesetzt zu werden, darf das Telefonat jederzeit abbrechen. Höfliche Umgangsformen müssen dann zurückstehen, betont der VdK: Es ist rechtlich zulässig, aufzulegen, sobald die Lage als bedrängend empfunden wird.

Anschließend empfiehlt sich ein schriftlicher Widerruf der Einwilligung, damit künftige Kontakte nur noch per Post oder E‑Mail erfolgen. Dieser Schritt verschafft Zeit, Fragen in Ruhe zu prüfen, etwa mit Unterstützung eines Sozialverbands, einer Patienten‑ oder oder Verbraucherberatung.

Tipps für einen souveränen Umgang

Prüfen Sie zunächst, ob Sie überhaupt eine telefonische Abkürzung benötigen. Wer häufig unterwegs ist und unkompliziert Rückfragen beantworten möchte, kann der Bitte guten Gewissens nachkommen.

Wichtig ist lediglich, sich der Möglichkeit des Widerrufs bewusst zu sein. Wer hingegen bereits negative Erfahrungen gemacht hat, starke gesundheitliche Belastungen spürt oder komplexe Leistungsanträge verfolgt, fährt häufig besser, wenn er auf dem schriftlichen Verfahren besteht. So lassen sich Aussagen in Ruhe nachlesen und bei Bedarf mit unabhängigen Stellen diskutieren.

Ausblick

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran, doch das Telefon bleibt für viele Krankenkassen ein zentrales Serviceinstrument. Solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, bietet der direkte Draht durchaus Vorteile.

Entscheidend ist, dass Versicherte ihre Rechte kennen, sich nicht unter Druck setzen lassen und im Zweifel auf schriftliche Korrespondenz bestehen. Dann wird aus der freiwilligen Einwilligung kein ungewolltes Einfallstor für Stress, sondern ein nützliches Werkzeug für eine effiziente Kommunikation.