Kranke verlieren keine Arbeitslosengeld-Tage mehr

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Wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers während einer Krankschreibung endet, reicht es aus, wenn er sich am ersten Arbeitstag nach Ende der Krankschreibung arbeitslos meldet, an dem die örtliche Arbeitsagentur geöffnet hat.

Liegen beispielsweise ein Wochenende oder Feiertage dazwischen, wirkt die Arbeitslosmeldung dann auf den an die Krankmeldung anschließenden Tag zurück, urteilte am 15. Februar 2023 der für die Arbeitsförderung zuständige 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 40/21 R).

Klägerin bezog Krankengeld

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 31. Juli 2018. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses war sie krank und bezog bereits Krankengeld. Krankschreibung und Krankengeldzahlung endeten am 28. Dezember 2018, ein Freitag. Danach folgten das Wochenende, Silvester und Neujahr.

Die zuständige Arbeitsagentur hatte an diesen Tagen durchgehend geschlossen, auch noch am 2. Januar 2019. Die Frau hatte bereits am 28. Dezember bei ihrer Arbeitsagentur angerufen und meldete sich nun am 3. Januar persönlich arbeitslos.

Arbeitslosengeld erst später bewilligt

Die Arbeitsagentur bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 3.Januar. Hintergrund ist der Wortlaut des Gesetzes. Dies stellt bei der Rückwirkung über Schließtage darauf ab, ob die Arbeitsagentur „am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit“ zu hatte. Beschäftigungslos war die Frau aber schon nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses, also ab dem 1. August 2018.

Dennoch meinte die Frau, sie müsse Arbeitslosengeld nahtlos nach dem Krankengeldbezug bekommen, also bereits ab dem 29. Dezember und damit fünf Tage früher als bewilligt. Schließlich sei sie krank gewesen und habe sich danach am ersten Öffnungstag ihrer Arbeitsagentur gemeldet.

Der verbreiteten Auffassung der Instanzgerichte und auch der rechtlichen Literatur folgend, hatte das Sächsische Landessozialgericht die Klage noch abgewiesen.

BSG klärt Rückwirkung einer Arbeitslosmeldung nach Feiertagen

Das BSG gab der Frau nun jedoch recht und rückte damit auch von einem eigenen Urteil aus dem Jahr 2015 ab. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Formulierung der hier umstrittenen Regelung Missbrauch verhindern wollen. Fälle wie diesen habe er dabei aber schlicht übersehen. Für Fälle, in denen die Arbeitnehmerin „am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit“ krank ist, sei die Rückwirkungsklausel daher analog anzuwenden, urteilten die obersten Sozialrichter.

Seit Anfang 2022 ist neben der persönlichen Arbeitslosmeldung auch eine Meldung online über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit möglich. Zudem können sich Arbeitnehmer auch schon drei Monate vorab melden, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht und die Arbeitslosigkeit daher „zu erwarten ist“. mwo