Neue Regeln beim Bürgergeld beim Besitz und Kauf eines Autos

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Im Bürgergeld wurden höhere Freibetrags- und Schonvermögensgrenzen geschaffen, so dass grundsätzlich auch mehr Geld zur Verfügung stehen kann. Manche können sich dadurch auch ein eigenes Auto anschaffen.

Dürfen also Bürgergeld-Beziehende ihr Geld in ein neues Auto investieren? Wie viel darf ein Auto an Wert besitzen? Und muss sogar das Jobcenter ein Darlehen gewähren, damit ein PKW angeschafft werden kann? Diese Fragen wollen wir einmal beantworten.

Die Realität ist: Die meisten Bürgergeld-Bezieher können sich kein Auto kaufen bzw. halten. Wer aber zum Beispiel über Schonvermögen verfügt oder sein Gehalt mit Bürgergeld-Leistungen aufstockt, kann sich ein Auto zulegen.

Neue Regeln bei der Angemessenheit von PKW´s

Im § 12 Abs.1 Nr. 2 SGB II ist die Anrechnung von selbstgenutzten Fahrzeugen geregelt. Beschrieben ist, ab wann ein Auto bzw. ein Fahrzeug auf die Regelleistungen angerechnet werden kann. Zunächst muss, wie bei Hartz IV auch, das Auto “angemessen” sein.

Die Angemessenheitsregelung besagt, dass der aktuelle Wert des Autos nicht einen Wert von 15.000 Euro übersteigen darf. Der Gesetzgeber hat diese Regelung allerdings zugunsten des Leistungsbeziehenden formuliert. Die Leistungsbehörde (also das Jobcenter) muss nachweisen, dass das Auto mehr wert ist als die 15.000 Euro.

Neue Weisung zu Kraftfahrtzeugen

In einer neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter (zum SGB II, Rz. 12.13) heißt es dazu: “Die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag (Selbstauskunft Anlage VM) erklärt.”

Unplausible Angaben können im Einzelfall geprüft und die Vermutung der Angemessenheit widerlegt werden. Für die Angemessenheit gilt wie bisher eine wertmäßige Obergrenze. Die Angemessenheit ist zudem abhängig von den Umständen des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Kfz im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs).

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Bei Hartz IV lag die Grenze noch bei 7.500 Euro. Demnach wurde mit Einführung des Bürgergeldes eine großzügigere Regelung getroffen.

Auch höhere Werte möglich

Wichtig: Wenn das Auto den Wert von 15.000 Euro übersteigt, kann die Differenz als Schonvermögen gelten.

Hier wird jedoch im Einzelfall entschieden. Eine Behinderung oder auch die Größe der Bedarfsgemeinschaft können dazu führen, dass das Auto auch einen höheren Wert besitzen darf. Die Angemessenheitsgrenze kann sich demnach nach oben verschieben.

Schonvermögen kann eingesetzt werden

Wer sich einen PKW während des Leistungsbezugs kauft, muss auf den Wert des Wagens achten. Im Grundsatz kann das Schonvermögen eingesetzt und umgewandelt werden.

Dennoch darf die Angemessenheitsgrenze von 15.000 Euro nicht überschritten sein. Bürgergeld-Bezieher müssen dabei auch darauf achten, dass es sich um bereits dem Jobcenter gemeldetes Schonvermögen handeln muss.

Auto muss dem Jobcenter gemeldet werden

Der Kauf bzw. auch der Besitz eines Autos muss dem Jobcenter in jedem Fall gemeldet werden, da ansonsten gegen die Mitwirkungspflichten verstoßen wird. Wer gegen diese verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.

Zahlt das Jobcenter ein Darlehen für ein Auto?

In bestimmten Fällen kann auch ein Darlehen für den Erwerbs eines Autos beim Jobcenter beantragt werden. Dem Antrag wird die Behörde jedoch nur zustimmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Auto die Jobchancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht.

Auf ein Darlehen gibt es allerdings keinen Rechtsanspruch, sondern ist eine sog. „Kannleistung“. Die Behörde wird genau überprüfen, ob das Auto in der Tat für die Ausübung der bevorstehenden Tätigkeit benötigt wird oder ob zum Beispiel der Arbeitsweg auch mit öffentlicheren Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen wäre.

Das Darlehen muss beim Jobcenter auch abgezahlt werden. Die Höhe des Jobcenter-Darlehens wird maximal 1500 Euro betragen. Wird der Antrag abgelehnt, sollte ein Widerspruch eingelegt werden, wenn die Aussichten gut sind.

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