Pflege zu Hause: Bis zu 1.685 Euro Pflegegeld-Zuschuss

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Pflegebedรผrftige sollen selbst bestimmen, wie und vom wem sie sich pflegen lassen wollen. Statt einem ambulanten Pflegedienst kรถnnen dies auch Freunde, Angehรถrige oder Ehrenamtliche รผbernehmen. Fรผr erwerbsmรครŸige Dienste sind Pflegesachleistungen vorgesehen, fรผr nicht erwerbsmรครŸige Tรคtigkeit das Pflegegeld.

Das Pflegegeld

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Das Pflegegeld steht Betroffenen von einem Pflegegrad 2 bis zum Pflegegrad 5 zu. Mit dem Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch. Sie bekommen es als Betroffene direkt รผberwiesen und verfรผgen so selbst darรผber, wie Sie es einsetzen.

Die Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen finanzieren die Leistungen professioneller Pflegedienste und sie sind an die Bezahlung dieser Dienstleistungen gebunden. Nur die tatsรคchlich entstanden Kosten trรคgt die Pflegekasse.

Das Pflegegeld ist geringer, und die Betroffenen kรถnnen es im eigenen Ermessen verwenden. Bedingung ist allerdings, dass die hรคusliche Pflege gesichert ist. Meist wird damit pflegenden Angehรถrigen der Aufwand erstattet.

Pflegesachleistungen und Pflegegeld kรถnnen Sie auch kombinieren, und die Gelder werden dann anteilig verteilt.

Die Umwandlungsleistungen

Sie kรถnnen bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Statt dieses Geld also zum Beispiel fรผr Kรถrperpflege oder Duschen einzusetzen, kรถnnen Sie es auch fรผr stundenweise Betreuung oder Hilfe im Haushalt nutzen, die keine Pflegesachleistungen sind. Wichtig ist, dass der Trรคger dieser Dienstleistung in Ihrem Bundesland anerkannt ist.

Anspruch auf Sozialhilfe

Wenn die Mittel der Pflegeversicherung zur hรคuslichen Pflege nachweislich nicht ausreichen, dann kรถnnen Sie beim zustรคndigen Sozialamt Hilfe zur Pflege beanspruchen. Fรผr diese setzt die Behรถrde erst einmal keine Hรถchstgrenzen und finanziert auch kostenintensive Versorgung. Das Sozialamt hat jedoch das Recht, sich zu weigern, die Kosten zu tragen, wenn ein geeignetes und zumutbares Pflegeheim sehr viel gรผnstiger wรคre.

Wenn Sie denken, dass Ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, dann kรถnnen Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Bescheid des Sozialamts einlegen.

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Pflicht zur Beratung

Wenn Pflegebedรผrftige ausschlieรŸlich Pflegegeld beziehen, dann sind Sie verpflichtet, sich regelmรครŸig in ihrem Wohnraum beraten zu lassen.

RegelmรครŸig bedeutet bei Pflegegrad 2 und 3 einmal pro Halbjahr, sowie bei Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Vierteljahr. Auch bei umgewandelten Mitteln der Pflegesachleistungen fรผr Haushaltshilfe oder Betreuung, sind solche Beratungsbesuche Pflicht. Die Besuche dienen dazu, die Qualitรคt der hรคuslichen Pflege zu gewรคhrleisten und die hรคuslich Pflegenden fachlich zu unterstรผtzen.

Wenn Sie Ihre Pflegesachleistungen regulรคr von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, dann mรผssen Sie keinen Beratungsbesuch zulassen. Sie kรถnnen ihn aber beanspruchen, wenn dies mรถchten.

Jede zweite Beratung kann per Videokonferenz erfolgen, die erste muss jedoch immer im eigenen Wohnraum stattfinden.

Wer kann die Beratung durchfรผhren?

Zur Beratung berechtigt sind zugelassene Pflegedienste sowie von den Pflegekassen anerkannte unabhรคngige Beratungsstellen. Pflegefachkrรคfte im Auftrag der Pflegekasse, die nicht bei der Pflegekasse beschรคftigt sind, dรผrfen solche Beratungen ebenso durchfรผhren wie Mitarbeiter der Pflegekasse.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Wenn die nicht erwerbsmรครŸige Pflegeperson zeitweise ausfรคllt, sei es wegen Urlaub, wegen Krankheit oder wegen eines Schicksalsschlags, dann besteht ein Anspruch auf Ersatzpflege. Dies heiรŸt Verhinderungspflege und ist hรถchstens sechs Wochen pro Jahr mรถglich.

Sie kann ebenso durch berufliche Pflegekrรคfte und ambulante Pflegedienste wie durch Ehrenamtliche und Angehรถrige erfolgen. Auch beim zeitweisen Unterbringen in einer Einrichtung besteht Anspruch auf Ersatzpflege. Dieser Anspruch gilt erst, nachdem die Pflegeperson mindestens sechs Monate in der hรคuslichen Pflege tรคtig war.

Bei erwerbsmรครŸiger Pflege werden bis zu 1.685 Euro pro Jahr gezahlt, bei nicht erwerbsmรครŸiger Pflege der Betrag von bis zu sechs Wochen Pflegegeld. Auch bei nicht erwerbsmรครŸiger Pflege kann die Summe bis zu insgesamt 1.685 Euro aufgestockt werden, um Aufwendungen zu entschรคdigen, zum Beispiel einen Verdienstausfall.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Am 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammen gefasst. Damit entfallen bisherige komplizierte Umwandlungen zwischen der Bezahlung von Vertretungs und der kurzfristigen stationรคren Unterbringung.