Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen wegen Ihrer Drogen- oder Alkoholerkrankung kündigt, dann haben Sie gute Möglichkeiten, dagegen vorzugehen und Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine hohe Abfindung zu bekommen. Was Sie beachten müssen, das zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Personenbedingte oder krankheitsbedingte Kündigung
Arbeitgeber sprechen oft bei einer Alkohol- oder Drogenerkrankung eine krankheitsbedingte oder personenbedingte Kündigung. Achtung: Die Drogen- oder Alkoholabhängigkeit allein berechtigt den Arbeitgeber keineswegs dazu, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Beeinträchtigung der Arbeitsleistung
Verpflichtet sind Sie dem Arbeitgeber lediglich im Rahmen dessen, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. In Bezug auf Ihre Drogen- oder Alkoholerkrankung kann es also nur eine Kündigung geben, wenn sich die Sucht nachteilig auf Ihre Arbeitsleistung auswirkt und das Arbeitsverhältnis nachhaltig beeinträchtigt.
Die negative Zukunftsprognose
Eine personenbedingte Kündigung in Bezug auf eine Drogensucht bedarf zudem einer negativen Zukunftsprognose. Wenn die Aussicht besteht, dass Sie Ihren Job in Zukunft wieder einwandfrei erledigen, besteht keine Rechtfertigung einer Kündigung.
Da ist dann Ihre Mitwirkung gefragt, indem Sie sich zum Beispiel einer Therapie unterziehen und diese Erfolg verspricht. Wenn Sie die Therapie allerdings abbrechen, nach erfolgreicher Therapie rückfällig werden oder eine Entziehungskur erfolglos verläuft, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Auch wenn Sie Maßnahmen ablehnen, die Ihre Sucht verbessern könnten, kann der Arbeitgeber kündigen.
Kündigung wegen Alkoholisierung?
Eine einfache Alkoholisierung am Arbeitsplatz rechtfertigt noch keine Kündigung. Entscheidend ist, dass Sie darüber hinaus Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Das gilt übrigens, wenn im Betrieb ein ausdrückliches Alkoholverbot gilt.
Es gilt auch, wenn Sie wegen Alkoholisierung die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können, weil Ihr Reaktionsvermögen nachlässt oder Sie Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr einhalten können. Es gilt besonders, wenn Sie wegen der Alkoholisierung sowohl Ihre beruflichen Pflichten als auch bestehende Gesetze verletzen. Ein Beispiel dafür ist, wenn Sie als Berufskraftfahrer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen das Kraftfahrzeug fahren.
In all diesen Fällen kann Ihr Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
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Der Arbeitgeber muss Sie abmahnen
Wichtig: Fast immer muss der Arbeitgeber Ihnen bei einer verhaltensbedingten Kündigung zuvor eine Abmahnung aussprechen. Damit warnt er Sie noch einmal und gibt Ihnen eine „letzte Chance“. Klar ist, dass ein solches Verhalten bei Wiederholung zur Kündigung führt.
Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: Bei einer besonders schweren Pflichtverletzung muss erstens vor einer verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen werden.
Zweitens kann der Arbeitgeber Ihnen umgehend kündigen, wenn Sie nicht einsehen, einen Fehler gemacht zu haben. Eine Abmahnung kann entfallen, wenn sie erkennbar keinen Erfolg verspricht oder der Pflichtverstoß so gravierend ist, dass selbst eine einmalige Handlung das Vertrauen endgültig zerstört (z. B. alkoholisiertes Führen eines Gefahrgut-Lkw).
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Ob eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt, ist Ermessenssache und beschäftigt nicht selten die Sozialgerichte. Ein Beispiel wäre, dass Sie stark alkoholisiert mit dem Firmenwagen einen Unfall verursachen und danach auch noch Kunden beleidigen.
Bei illegalen Drogen reicht der Konsum
Der Konsum von illegalen Drogen während der Arbeitszeit ist auch ohne weitere Pflichtverletzungen eine Rechtfertigung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sogar eine fristlose Kündigung ist möglich, je nach Tätigkeit und je nach Droge.
Allerdings gilt auch hier: Wenn Sie diagnostiziert suchtkrank sind, dann wird die Kündigung deshalb unter Umständen unwirksam. Denn dann kann es sein, dass Sie das Verhalten nicht willentlich kontrollieren können oder sich über die rechtlichen Konsequenzen nicht im Klaren sind.
Konsum von Drogen in der Freizeit
Der Konsum von Drogen, ob legalen oder illegalen Substanzen, in Ihrer Freizeit rechtfertigt keine Kündigung und geht Ihren Arbeitgeber auch nichts an. Anders sieht es aus, wenn der Drogenkonsum außerhalb der Arbeit Ihre Leistung bei der Arbeit einschränkt.
Berufskraftfahrer müssen aufpassen
Bei Berufskraftfahrern kann allerdings auch der Drogenkonsum in der Freizeit eine Kündigung rechtfertigen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 471/15). In diesem Fall konsumierte ein Berufs-Lkw-Fahrer außerhalb der Arbeitszeit Amphetamin und Methamphetamin (Crystal Meth). Trotz des Konsums erledigte er seine Arbeit fehlerfrei. Am Ende der Strecke geriet er in eine Routinekontrolle der Polizei. Diese testete ihn positiv auf Drogen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos, und das Bundesarbeitsgericht beurteilte diese Kündigung als wirksam.
Bei Verdachtskündigung haben Sie gute Chancen
Ihre Chance besteht darin, dass der Arbeitgeber den Kündigungsgrund beweisen muss. Um Ihnen Alkoholmissbrauch zu unterstellen, kann er häufig nur Indizien vorgeben wie Torkeln oder Alkoholgeruch. Er darf Sie nicht zwingen, routinemäßig Blutuntersuchungen vorzunehmen wegen einer Alkoholabhängigkeit. Nur in seltenen Ausnahmen schreibt das Gesetz solche Tests vor.
Wenn der Arbeitgeber also eine Verdachtskündigung ausspricht, bestehen gute Chancen für Sie, vor Gericht vorzugehen. Ein Verdacht rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur, wenn er zutreffen sollte, also zumindest tatsächliche Anhaltspunkte hat und nur Gerüchte oder Vermutungen. Zudem muss der Arbeitgeber alles getan haben, um den Sachverhalt aufzuklären, also zum Beispiel, mit Ihnen ein intensives Gespräch darüber geführt haben.
Weitere wichtige Punkte, die der Arbeitgeber beachten muss
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Bei länger andauernden, suchtbedingten Fehlzeiten muss der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX prüfen, ob ein BEM helfen kann. Unterlässt er das oder dokumentiert nicht, warum es aussichtslos war, scheitert eine krankheitsbedingte Kündigung häufig vor Gericht.
Negativ-Prognose allein genügt nicht
Für eine krankheitsbedingte Kündigung sind zusätzlich erforderlich:
- erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (z. B. Produktionsausfälle) und
- Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers.
Beteiligungs- und Zustimmungspflichten
- Betriebsrat: §§ 102 BetrVG (Anhörung) vor jeder Kündigung
- Schwerbehindertenrecht: Bei anerkannter (Schwer-)Behinderung wegen Sucht ist vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX einzuholen.
Dreifache Prüfung bei Drogenkonsum in der Freizeit
- Tätigkeitsbezug (Gefährdung),
- Negative Prognose,
- ggf. Führerschein-Entzug (Berufskraftfahrer). BAG-Urteil 6 AZR 471/15 zeigt, dass schon ein positiver Drogentest in der Freizeit für Fahrer*innen reichen kann.
Arbeitgeber zahlen lieber Abfindung, als ein Gerichtsverfahren durchzukämpfen
Oft reicht bereits die Drohung mit der Klage, damit der Arbeitgeber mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag schließt und eine Abfindung vereinbart. Sonst geht es vor Gericht, und auch hier enden die Verfahren in der Regel damit, dass der Arbeitgeber sich bereit erklärt, eine Abfindung zu zahlen und Sie im Gegenzug auf die Klage verzichten. Der Arbeitgeber erspart sich damit nämlich einen teuren und langwierigen Gerichtsprozess und möchte meist die Sache ohnehin schnellstmöglich vom Tisch haben.




