Kind kann ohne Einwilligung des Vaters neuen Namen erhalten

OLG Frankfurt/Main: Kindeswohlgefährdung muss nicht erst vorliegen

Kinder geschiedener Eltern können nicht erst bei einer Kindeswohlgefährdung den Namen des neuen Ehe-Partners der Mutter annehmen. Auch wenn der leibliche Vater der Namensänderung nicht zugestimmt hat, können die damit einhergehenden Belastungen des Kindes und der Kindeswille die Führung des neuen Namens erforderlich machen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 2. Januar 2020, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 UF 140/19). Die Frankfurter Richter ließen die Rechtsbeschwerde wegen der abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu.

Im konkreten Fall stritt sich ein 2010 geschiedenes Paar um die Namensänderung ihrer gemeinsamen Tochter. Die Mutter ist inzwischen neu verheiratet. Sie hat den Familiennamen ihres neuen Ehemannes angenommen. Auch dessen erste Tochter trägt diesen Namen. Erfolglos hatte die Mutter von ihrem Ex-Partner die Zustimmung verlangt, dass auch die gemeinsame Tochter den neuen Familiennamen annehmen kann.

Das Amtsgericht lehnte es ab, die fehlende Einwilligung des leiblichen Vaters zu ersetzen.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 entschied das OLG, dass die Namensänderung aus Kindeswohlgründen „erforderlich” ist. Zwar könne ein Familienname nicht ohne Weiteres geändert werden, etwa weil dies zweckmäßig sei. Für eine Namensänderung müssten aber auch keine konkreten Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wie dies der BGH noch 2005 entschied, so die Frankfurter Richter.

Letztlich müssten die einzelnen Interessen des leiblichen Vaters, der Tochter und der neuen Familie miteinander abgewogen werden. Hier stecke der leibliche Vater des Kindes zwar in einer schwierigen Lebenssituation. Die gemeinsame Namensführung mit dem Kind stelle zudem ein „wesentliches Band” dar.

Doch der Vater unterhalte seit 2014 zu seiner Tochter keine Umgangskontakte mehr. Auch wünsche die Tochter selbst die Namensänderung. Die Tochter sei durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastet.

„Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht”, entschied das OLG. fle

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