OLG Frankfurt/Main: Kindeswohlgefรคhrdung muss nicht erst vorliegen
Kinder geschiedener Eltern kรถnnen nicht erst bei einer Kindeswohlgefรคhrdung den Namen des neuen Ehe-Partners der Mutter annehmen. Auch wenn der leibliche Vater der Namensรคnderung nicht zugestimmt hat, kรถnnen die damit einhergehenden Belastungen des Kindes und der Kindeswille die Fรผhrung des neuen Namens erforderlich machen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 2. Januar 2020, verรถffentlichten Beschluss (Az.: 1 UF 140/19). Die Frankfurter Richter lieรen die Rechtsbeschwerde wegen der abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu.
Im konkreten Fall stritt sich ein 2010 geschiedenes Paar um die Namensรคnderung ihrer gemeinsamen Tochter. Die Mutter ist inzwischen neu verheiratet. Sie hat den Familiennamen ihres neuen Ehemannes angenommen. Auch dessen erste Tochter trรคgt diesen Namen. Erfolglos hatte die Mutter von ihrem Ex-Partner die Zustimmung verlangt, dass auch die gemeinsame Tochter den neuen Familiennamen annehmen kann.
Das Amtsgericht lehnte es ab, die fehlende Einwilligung des leiblichen Vaters zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 entschied das OLG, dass die Namensรคnderung aus Kindeswohlgrรผnden โerforderlich” ist. Zwar kรถnne ein Familienname nicht ohne Weiteres geรคndert werden, etwa weil dies zweckmรครig sei. Fรผr eine Namensรคnderung mรผssten aber auch keine konkreten Umstรคnde fรผr eine Kindeswohlgefรคhrdung vorliegen, wie dies der BGH noch 2005 entschied, so die Frankfurter Richter.
Letztlich mรผssten die einzelnen Interessen des leiblichen Vaters, der Tochter und der neuen Familie miteinander abgewogen werden. Hier stecke der leibliche Vater des Kindes zwar in einer schwierigen Lebenssituation. Die gemeinsame Namensfรผhrung mit dem Kind stelle zudem ein โwesentliches Band” dar.
Doch der Vater unterhalte seit 2014 zu seiner Tochter keine Umgangskontakte mehr. Auch wรผnsche die Tochter selbst die Namensรคnderung. Die Tochter sei durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester auรerordentlich belastet.
โDa der Name eines Kindes auch eine persรถnlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwรคgung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls fรผr eine Ersetzung der Einwilligung spricht”, entschied das OLG. fle