Hartz IV-Urteil: Kfz-Versicherungen werden auch zum Zahlungszeitpunkt berücksichtigt

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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil (L 32 AS 1423/15) der Klage eines Leistungsberechtigten stattgegeben. Dieser hatte gefordert, dass das Jobcenter ihm rückwirkend für Januar 2011 und Januar 2012 höhere Leistungen gewährt. Das Jobcenter hatte die Anrechnung der KFZ-Versicherung falsch berücksichtigt.

Pauschalbeträge gelten nicht für Pflichtversicherungen

Das Jobcenter hatte die Zahlung der Versicherung über die Versicherungspauschale verrechnet, die monatlich vom anzurechnenden Einkommen des Leistungsberechtigten abzuziehen ist. Jedoch gilt die Pauschale nicht für Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Daher forderte die Klägerin, dass das Jobcenter auf eine Verrechnung des Einkommens mit dem Regelsatz in den betreffenden Monaten verzichte und die Zahlung der KFZ-Versicherung bei der Berechnung des Regelsatzes voll berücksichtigte.

Die Begründung der Klägerin lehnt sich an ein älteres Urteil (B 14 AS 53/129) an, in dem dieses Vorgehen unterstützt wurde.

Jobcenter fordert Zahlung der Versicherung in monatlichen Abschlägen

Das Jobcenter lehnte eine vollkommene Berücksichtigung der Versicherung ab, da es keinen Grund für eine jährliche Zahlung der KFZ-Bezahlung sah. Es sah vor, die Beträge für die Versicherung monatlich jeweils zu einem zwölftel des Gesamtbetrages zu berücksichtigen.

Gericht gibt Leistungsberechtigtem Recht

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Klägers. Es besteht keine Pflicht, dass eine Versicherung in monatlichen Abschlägen zu zahlen sei. Eine jährliche Abrechnung ist ein gängiges Vorgehen, dass von dem Leistungsberechtigten gewählt werden darf. Somit ist die Zahlung der KFZ-Versicherung bei der Berechnung der Regelleistungen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem diese getätigt wird. Der Klägerin stehen somit für die Zahlungsmonate Januar 2011 und Januar 2012 höhere Hartz IV-Leistungen zu, da ihr Einkommen mit der gezahlten Versicherung zu verrechnen ist.

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