Hartz IV-Urteil: Jobcenter muss die Kosten für Widerspruchsverfahren übernehmen

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Im Urteil L 10 AS 2660/16 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einer Klägerin teilweise Recht gegeben, die vom Jobcenter eine Übernahme der Kosten für ein Widerspruchsverfahren forderte.

Kosten der Unterkunft zu hoch durch Tod des Lebensgefährten

Die Betroffene lebte zusammen mit ihrem Sohn und ihrem Lebensgefährten in einer für das Jobcenter angemessenen Wohnung. Die Miet- und Heizkosten wurden daher in voller Höhe übernommen.

Nach dem Tod des Lebensgefährten der Betroffenen teilte das zuständige Jobcenter der Bedarfsgemeinschaft mit, dass die Kosten der Wohnung für zwei Personen zu hoch sei und die Kosten in dieser Höhe nur noch für die folgenden sechs Monate übernommen werden würden.

Aufgrund der beigefügten Rechtsbehelfserklärung legte die Betroffene Widerspruch gegen das Schreiben des Jobcenters ein.

Widerspruch nur bei Verwaltungsakt möglich

In einem Widerspruchsbescheid erklärte das Jobcenter, dass der Widerspruch nicht zulässig sei. Das Schreiben des Sachbearbeiters war kein Verwaltungsakt und kann somit nicht angefochten werden. Der Fehler lag aufseiten des Jobcenters, da eine Rechtsbehelfsbelehrung fälschlicherweise eingefügt worden war. Das Jobcenter gab zusätzlich an, dass es die Verfahrenskosten übernehmen würde.

Nachdem die Betroffene die Kosten ihren Anwalt einreichte, erhielt sie die Rückmeldung, dass diese nur teilweise übernommen werden. Die Begründung des Jobcenters: Zum einen wären die Kosten der Anwältin mit dem geringen Aufwand nicht zu rechtfertigen. Zum anderen würden nur die Hälfte der Kosten übernommen, da der Sohn (zum diesem Zeitpunkt noch minderjährig) selbst keine Forderungen stellte und die Kosten somit nur zur Hälfte erstattet werden würden.

Gericht fordert Übernahme der Kosten

Das Gericht folgte der Argumentation des Jobcenters nicht und forderte es auf die Kosten des Widerspruchverfahrens zu zwei Dritteln zu übernehmen. Auch dem Argument, dass die Klägerin und ihr Sohn gesondert zu betrachten sind, wurde widersprochen. Da die Forderung des Rechtsanwaltes an beide Personen gerichtet war, ist von einem Gesamtgläubiger zu sprechen und die Kosten nicht auf Einzelpersonen aufzuteilen.

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