Trotz Corona-Pandemie bleibt beim Kindergeld die Altersgrenze von 25 Jahren bestehen. Auch wenn in vielen Bundesländern die Regelstudienzeiten verlängert wurden, ist dies nicht verfassungswidrig, wie das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. April 2022 entschied (Az.: 11 K 91/21).
Es wies damit eine Mutter aus Niedersachsen ab. Ihr Kind studierte in Berlin Rechtswissenschaften. Im April 2021 wurde es 25 Jahre alt, daher stellte die Familienkasse ihre Kindergeldzahlungen ab Mai 2021 ein.
Nachteile während der Pandemie-Zeit
Mit ihrer Klage verwies die Mutter auf die Nachteile für Studierende wegen der Corona-Pandemie. Fast alle Bundesländer hätten deswegen die Regelstudienzeit um bis zu drei Semester verlängert. Dies führe zu einem länger möglichen Bafög-Bezug. Entsprechend müsse auch der Bezug von Kindergeld verlängert werden. Denn auch das Kindergeld für volljährige Kinder solle die Berufsausbildung unterstützen.
Doch der Gesetzgeber durfte bei der Altersgrenze von 25 Jahren bleiben, urteilte das FG Hannover. Dies sei insbesondere nicht gleichheitswidrig.
Zur Begründung heißt es in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil, es stehe im Ermessen des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob und wie durch die Pandemie entstehende Nachteile ausgeglichen werden. Er habe sich für einen „Kinderbonus“ von 300 Euro 2020 und 150 Euro 2021 entschieden.
Keine Anpassung des Kindergeldes nicht verfassungswidrig
Dass darüber hinaus nicht auch das Kindergeld an längere Regelstudienzeiten angepasst wurde, sei nicht verfassungswidrig. Zuständig für das Kindergeld sei der Bund, für die Regelstudienzeiten dagegen die Länder.
Dabei hätten aber nicht alle Länder die Regelstudienzeiten verlängert. Die Altersgrenze von 25 Jahren beim Kindergeld betreffe zudem nicht nur Studierende, sondern auch andere junge Erwachsene in Ausbildung, für die die Möglichkeit einer längeren „Regelausbildungszeit“ nicht besteht. Dadurch könnten sich neue Ungleichheiten ergeben. mwo/fle
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