VG Berlin lehnt Wohnberechtigungsschein für Drei-Zimmer-Wohnung ab
Der Umgang eines getrennt lebenden Elternteils mit seinen Kindern ist noch kein Grund, dass diese beim Antrag für einen Wohnberechtigungsschein mit berücksichtigt werden. Nur wenn die Kinder tatsächlich dem Haushalt angehören, zählen sie bei einem Wohnberechtigungsschein und dem Anspruch auf eine entsprechend große Sozialwohnung mit, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 8. April 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 8 K 332.17).
Vor Gericht war ein geschiedener Vater von vier Kindern gezogen. Die Eltern hatten sich darauf verständigt, dass die Kinder, darunter eine erwachsene und eine schwerbehinderte Tochter, im Haushalt der Mutter leben und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Von freitags 17.00 Uhr bis sonntags 20.00 Uhr wöchentlich hielten sich die Kinder aber beim Vater auf.
Beim Wohnungsamt beantragte der Vater einen Wohnberechtigungsschein (WBS) für eine Drei-Zimmer-Wohnung. Er verwies darauf, dass seine Kinder regelmäßig bei ihm seien. Mehr Platz benötige er auch wegen der Behinderung seiner jüngsten Tochter.
Die Behörde lehnte den WBS für eine Drei-Raum-Wohnung ab.
Das Verwaltungsgericht urteilte: Die Kinder gehörten nicht dem Haushalt des Vaters an, so dass auch kein Anspruch auf den gewünschten WBS besteht. Maßgeblich sei, wo sich die Kinder „überwiegend” aufhielten. Das sei im Streitfall der Haushalt der Mutter.
Der Kläger empfange seine Kinder nur zu Besuchszwecken. Er habe daher eigentlich nur Anspruch auf eine Wohnung mit einem Zimmer. Hier habe das Wohnungsamt das Umgangsrecht sogar berücksichtigt und dem Vater einen WBS für eine Zwei-Zimmer-Wohnung zugestanden. Weitergehende persönliche Raumbedürfnisse oder vermeidbare Härten im Hinblick auf die Behinderung der Tochter bestünden nicht, heißt es in dem Urteil vom 1. Februar 2019. fle/mwo
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