Keine Gleichbehandlung bei VBL-Zusatzrente nur auf Antrag

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Bundesverfassungsgericht: Gleichgeschlechtliche Paare benachteiligt

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften müssen für eine verfassungsgemäße Gleichbehandlung mit Ehepaaren bei der Zusatzrente im öffentlichen Dienst nicht erst einen Antrag stellen. Die als verfassungswidrig erklärte Berechnung der Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verpflichtet den Rententräger, auch ohne Antrag „die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß zu gestalten”, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag, 20. Dezember 2019, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 3087/14).

Im Streit stand die Berechnung der VBL-Zusatzrente. Diese berechnete sich nach der Lohnsteuerklasse des Berechtigten. Eheleute konnten auf Antrag eine Renten-Berechnung nach der für sie günstigen Lohnsteuerklasse III verlangen.

Der aus dem Raum Karlsruhe stammende homosexuelle Beschwerdeführer erhält seit 1998 die VBL-Zusatzrente. 2001 ging er mit seinem Lebensgefährten eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Erst im Oktober 2006 informierte er darüber auch die VBL.

Am 7. Juli 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Berechnung der Zusatzrente in verfassungswidriger Weise gleichgeschlechtliche Paare benachteiligt und geändert werden muss.

Zwei Jahre später beantragte der Beschwerdeführer mit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung im Rücken eine Neuberechnung seiner VBL-Zusatzrente. Er verlangte, wegen seiner Lebenspartnerschaft genauso behandelt zu werden wie Eheleute.

Die VBL gewährte erst ab Kenntnis der Lebenspartnerschaft – also ab Oktober 2006 – eine höhere Zusatzrente. Für die Zeit davor lehnte sie eine Neuberechnung ab. Der Versicherte hätte ebenso wie dies für Eheleute vorgeschrieben war, einen Antrag auf Berücksichtigung der günstigeren Lohnsteuerklasse stellen müssen.

Verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Dies stellt aber eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2019. Zwar mussten damals auch Eheleute einen Antrag auf Berechnung nach der günstigeren Steuerklasse stellen. Doch verpartnerte Versicherte konnten zu diesem Zeitpunkt gar nicht erkennen, dass sie überhaupt einen Antrag stellen müssen. Dies sei erst mit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung von 2009 erkennbar gewesen. Dem Beschwerdeführer stehe daher eine Versorgungsrente nach der günstigeren Lohnsteuerklasse III rückwirkend zu. fle

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