Keine Gleichbehandlung bei VBL-Zusatzrente nur auf Antrag

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Bundesverfassungsgericht: Gleichgeschlechtliche Paare benachteiligt

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mรผssen fรผr eine verfassungsgemรครŸe Gleichbehandlung mit Ehepaaren bei der Zusatzrente im รถffentlichen Dienst nicht erst einen Antrag stellen. Die als verfassungswidrig erklรคrte Berechnung der Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lรคnder (VBL) verpflichtet den Rententrรคger, auch ohne Antrag โ€ždie Rechtslage rรผckwirkend verfassungsgemรครŸ zu gestalten”, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag, 20. Dezember 2019, verรถffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 3087/14).

Im Streit stand die Berechnung der VBL-Zusatzrente. Diese berechnete sich nach der Lohnsteuerklasse des Berechtigten. Eheleute konnten auf Antrag eine Renten-Berechnung nach der fรผr sie gรผnstigen Lohnsteuerklasse III verlangen.

Der aus dem Raum Karlsruhe stammende homosexuelle Beschwerdefรผhrer erhรคlt seit 1998 die VBL-Zusatzrente. 2001 ging er mit seinem Lebensgefรคhrten eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Erst im Oktober 2006 informierte er darรผber auch die VBL.

Am 7. Juli 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Berechnung der Zusatzrente in verfassungswidriger Weise gleichgeschlechtliche Paare benachteiligt und geรคndert werden muss.

Zwei Jahre spรคter beantragte der Beschwerdefรผhrer mit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung im Rรผcken eine Neuberechnung seiner VBL-Zusatzrente. Er verlangte, wegen seiner Lebenspartnerschaft genauso behandelt zu werden wie Eheleute.

Die VBL gewรคhrte erst ab Kenntnis der Lebenspartnerschaft – also ab Oktober 2006 – eine hรถhere Zusatzrente. Fรผr die Zeit davor lehnte sie eine Neuberechnung ab. Der Versicherte hรคtte ebenso wie dies fรผr Eheleute vorgeschrieben war, einen Antrag auf Berรผcksichtigung der gรผnstigeren Lohnsteuerklasse stellen mรผssen.

Verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Dies stellt aber eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2019. Zwar mussten damals auch Eheleute einen Antrag auf Berechnung nach der gรผnstigeren Steuerklasse stellen. Doch verpartnerte Versicherte konnten zu diesem Zeitpunkt gar nicht erkennen, dass sie รผberhaupt einen Antrag stellen mรผssen. Dies sei erst mit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung von 2009 erkennbar gewesen. Dem Beschwerdefรผhrer stehe daher eine Versorgungsrente nach der gรผnstigeren Lohnsteuerklasse III rรผckwirkend zu.ย fle