Hartz-IV-Bezieher haben wegen der Corona-Pandemie keinen Anspruch auf Weiterbewilligung zuvor fehlerhaft erhaltener Unterkunftsleistungen. Die gesetzlichen Sonderregelungen in Corona-Zeiten, wonach die Weiterbewilligung von Hartz-IV-Leistungen bis zum Jahresende ohne eine erneute Anspruchsprรผfung gewรคhrt werden kรถnnen, gelten nicht grenzenlos, stellt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 19. Oktober 2020, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: L 11 AS 415/20 B ER).
LSG Celle: Jobcenter darf trotz Sozialschutzpaket Ansprรผche prรผfen
Konkret ging es um einen Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Uelzen, der seit 2013 Hilfeleistungen erhรคlt und zusammen mit seiner Frau in einem Haus lebt. Das Jobcenter ging davon aus, dass fรผr die Unterkunft Miete fรคllig wurde. Tatsรคchlich hatte der Mann mit dem Hauseigentรผmer aber einen sogenannten Mietkaufvertrag geschlossen.
Danach hatte das Paar fรผr das von ihnen bewohnte Haus einen Kaufvertrag abgeschlossen. Der noch offene Kaufpreis in Hรถhe von 6.150 Euro sollte mit monatlichen Mietkaufzahlungen abgestottert werden. Nach vollstรคndiger Bezahlung sollte das Haus vollstรคndig in das Eigentum des Paares รผbergehen. Auf den Hartz-IV-Bezieher entfielen so Monatsraten in Hรถhe von 247,50 Euro.
Als das Jobcenter erfuhr, dass es sich hier nicht um eine Miete, sondern um Kaufpreisraten fรผr ein Haus handele, lehnte es die Weiterbewilligung dieser Unterkunftskosten ab.
Sonderreglung wรคhrend der Corona-Pandemie greift nicht
Der Hartz-IV-Bezieher berief sich jedoch auf die Sonderregelungen, die wegen der Corona-Pandemie greifen, das sogenannte Sozialschutzpaket. Mit diesem sollte die Weiterbewilligung der Hartz-IV-Leistungen erleichtert werden, indem bis zum Jahresende erneute Anspruchsprรผfungen ausgesetzt bleiben. Daran hรคtte sich auch das Jobcenter halten und die bisherige รbernahme der Unterkunftskosten ohne nรคhere Prรผfung weiter gewรคhren mรผssen, meinte der Antragsteller.
Doch auf die Fortbewilligung der Hartz-IV-Unterkunftsleistungen wegen des Sozialschutzpakets hat der Mann keinen Anspruch, entschied das LSG in seinem Beschluss vom 22. September 2020. Die Corona-Regeln fรผr Hartz IV wรผrden nicht grenzenlos gelten. Zwar sรคhen diese die Weiterbewilligung von Leistungen bei bereits sei Lรคngerem im Bezug stehenden Betroffenen ohne eine erneute Anspruchsprรผfung bis zum Jahresende vor. Diese Vorschrift dรผrfe aber nicht dazu fรผhren, dass ein Jobcenter โsehenden Auges” Leistungen zu Unrecht gewรคhrt. Jobcenter mรผssten grundsรคtzlich nur die รbernahme der Miete gewรคhren, nicht aber zur Vermรถgensbildung beitragen und den Kaufpreis eines Hauses bezahlen. fle/mwo