Keine Fortzahlung fehlerhafter Hartz IV-Leistungen wegen Corona-Pandemie

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Hartz-IV-Bezieher haben wegen der Corona-Pandemie keinen Anspruch auf Weiterbewilligung zuvor fehlerhaft erhaltener Unterkunftsleistungen. Die gesetzlichen Sonderregelungen in Corona-Zeiten, wonach die Weiterbewilligung von Hartz-IV-Leistungen bis zum Jahresende ohne eine erneute Anspruchsprüfung gewährt werden können, gelten nicht grenzenlos, stellt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 19. Oktober 2020, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: L 11 AS 415/20 B ER).

Bald Rechtsfreiheit bei den Unterkunftskosten?

LSG Celle: Jobcenter darf trotz Sozialschutzpaket Ansprüche prüfen

Konkret ging es um einen Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Uelzen, der seit 2013 Hilfeleistungen erhält und zusammen mit seiner Frau in einem Haus lebt. Das Jobcenter ging davon aus, dass für die Unterkunft Miete fällig wurde. Tatsächlich hatte der Mann mit dem Hauseigentümer aber einen sogenannten Mietkaufvertrag geschlossen.

Danach hatte das Paar für das von ihnen bewohnte Haus einen Kaufvertrag abgeschlossen. Der noch offene Kaufpreis in Höhe von 6.150 Euro sollte mit monatlichen Mietkaufzahlungen abgestottert werden. Nach vollständiger Bezahlung sollte das Haus vollständig in das Eigentum des Paares übergehen. Auf den Hartz-IV-Bezieher entfielen so Monatsraten in Höhe von 247,50 Euro.

Als das Jobcenter erfuhr, dass es sich hier nicht um eine Miete, sondern um Kaufpreisraten für ein Haus handele, lehnte es die Weiterbewilligung dieser Unterkunftskosten ab.

Sonderreglung während der Corona-Pandemie greift nicht

Der Hartz-IV-Bezieher berief sich jedoch auf die Sonderregelungen, die wegen der Corona-Pandemie greifen, das sogenannte Sozialschutzpaket. Mit diesem sollte die Weiterbewilligung der Hartz-IV-Leistungen erleichtert werden, indem bis zum Jahresende erneute Anspruchsprüfungen ausgesetzt bleiben. Daran hätte sich auch das Jobcenter halten und die bisherige Übernahme der Unterkunftskosten ohne nähere Prüfung weiter gewähren müssen, meinte der Antragsteller.

Doch auf die Fortbewilligung der Hartz-IV-Unterkunftsleistungen wegen des Sozialschutzpakets hat der Mann keinen Anspruch, entschied das LSG in seinem Beschluss vom 22. September 2020. Die Corona-Regeln für Hartz IV würden nicht grenzenlos gelten. Zwar sähen diese die Weiterbewilligung von Leistungen bei bereits sei Längerem im Bezug stehenden Betroffenen ohne eine erneute Anspruchsprüfung bis zum Jahresende vor. Diese Vorschrift dürfe aber nicht dazu führen, dass ein Jobcenter „sehenden Auges” Leistungen zu Unrecht gewährt. Jobcenter müssten grundsätzlich nur die Übernahme der Miete gewähren, nicht aber zur Vermögensbildung beitragen und den Kaufpreis eines Hauses bezahlen. fle/mwo

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