Ein Anspruch auf Wohngeld kann entfallen, wenn sich der Antragsteller weigert, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht nicht nur beim Bürgergeld. Auch der Anspruch auf Wohngeld kann gestrichen werden, wenn der Antragsteller es “unterlässt, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen und damit sein Einkommen zu erhöhen”, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin (Az: VG 21 K 170/20).
63-jähriger stellte Wohngeld-Antrag
Im konkreten Fall beantragte der Kläger Wohngeld. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Informatik arbeitete der Kläger zunächst als Systemprogrammierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschließend bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch.
Der ledige Beschwerdeführer (Jahrgang 1959) bewohnt als Mieter ein Haus mit mindestens 90 Quadratmetern Wohnfläche und vier Zimmern.
Wohngeldstelle lehnte Wohngeldantrag ab
Die Wohngeldstelle des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin lehnte den Antrag des EDV-Experten ab. Zur Begründung führte die Wohngeldstelle aus, dass eine Inanspruchnahme durch den Antragsteller “missbräuchlich” sei.
Hiergegen legte der Betroffene zunächst Widerspruch ein. Nachdem dieser zurückgewiesen worden war, wandte sich der Kläger an die 21.
Missbräuchliche Inanspruchnahme
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es liege ein gesetzlicher Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme vor, so die Richter.
Der Gesetzgeber habe das Wohngeld für den Fall geschaffen, dass der Leistungsberechtigte nicht in der Lage sei, sich selbst oder mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen einen angemessenen Wohnraum zu beschaffen.
Lesen Sie auch:
– 139 Euro Klimageld extra zum Bürgergeld, Grundsicherung und Wohngeld: Anmeldefrist läuft bald ab
Sozialleistungen wie das Wohngeld, sollten demnach nicht gewährt werden, “wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge.”
Geringfügige Beschäftigung zumutbar
Der Kläger sei in einem Alter, in dem eine Erwerbstätigkeit zumindest im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung ohne weiteres möglich und zumutbar sei. Ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle habe er jedoch nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nichtssagende Scheinbewerbungen gewesen, kritisierte das Gericht.
Ein für ihn gut passendes Stellenangebot als Junior-Software-Tester in Niedersachsen habe er mit dem Hinweis auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne jedoch nachzufragen, ob die Tätigkeit nicht auch in Berlin ausgeübt werden könne, rügte das Gericht. Die vom Kläger vorgelegten, aber erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien “ins Blaue hinein” erfolgt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.