Ein Anspruch auf Wohngeld kann entfallen, wenn sich der Antragsteller weigert, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht nicht nur beim Bรผrgergeld. Auch der Anspruch auf Wohngeld kann gestrichen werden, wenn der Antragsteller es “unterlรคsst, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen und damit sein Einkommen zu erhรถhen”, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin (Az: VG 21 K 170/20).
63-jรคhriger stellte Wohngeld-Antrag
Im konkreten Fall beantragte der Klรคger Wohngeld. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Informatik arbeitete der Klรคger zunรคchst als Systemprogrammierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschlieรend bis 2014 als Nachhilfelehrer fรผr Mathematik und Englisch.
Der ledige Beschwerdefรผhrer (Jahrgang 1959) bewohnt als Mieter ein Haus mit mindestens 90 Quadratmetern Wohnflรคche und vier Zimmern.
Wohngeldstelle lehnte Wohngeldantrag ab
Die Wohngeldstelle des Bezirksamtes Tempelhof-Schรถneberg von Berlin lehnte den Antrag des EDV-Experten ab. Zur Begrรผndung fรผhrte die Wohngeldstelle aus, dass eine Inanspruchnahme durch den Antragsteller “missbrรคuchlich” sei.
Hiergegen legte der Betroffene zunรคchst Widerspruch ein. Nachdem dieser zurรผckgewiesen worden war, wandte sich der Klรคger an die 21.
Missbrรคuchliche Inanspruchnahme
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es liege ein gesetzlicher Ausschlussgrund der missbrรคuchlichen Inanspruchnahme vor, so die Richter.
Der Gesetzgeber habe das Wohngeld fรผr den Fall geschaffen, dass der Leistungsberechtigte nicht in der Lage sei, sich selbst oder mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehรถrigen einen angemessenen Wohnraum zu beschaffen.
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Sozialleistungen wie das Wohngeld, sollten demnach nicht gewรคhrt werden, “wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhรคltnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten kรถnne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermรถge.”
Geringfรผgige Beschรคftigung zumutbar
Der Klรคger sei in einem Alter, in dem eine Erwerbstรคtigkeit zumindest im Umfang einer geringfรผgigen Beschรคftigung ohne weiteres mรถglich und zumutbar sei. Ernsthafte Bemรผhungen um eine Arbeitsstelle habe er jedoch nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nichtssagende Scheinbewerbungen gewesen, kritisierte das Gericht.
Ein fรผr ihn gut passendes Stellenangebot als Junior-Software-Tester in Niedersachsen habe er mit dem Hinweis auf den auswรคrtigen Standort abgelehnt, ohne jedoch nachzufragen, ob die Tรคtigkeit nicht auch in Berlin ausgeรผbt werden kรถnne, rรผgte das Gericht. Die vom Klรคger vorgelegten, aber erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien “ins Blaue hinein” erfolgt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.