Kein Wohngeld bei 115.000 Euro erspartem Bankguthaben

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VG Berlin lehnt höhere Vermögensfreigrenze für Philosophen ab

Hat ein Ehepaar 115.000 Euro angespart , kann es grundsätzlich kein Wohngeld beanspruchen. In solch einem Fall kann die Mietbelastung aus dem vorhandenen Vermögen bestritten werden, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 21. Mai 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 21 K 901.18).

Geklagt hatte ein 78-jähriger Literaturwissenschaftler und Philosoph sowie seine 75-jährige Ehefrau, die als freischaffende Künstlerin arbeitete. Das Ehepaar hatte Anfang 2018 beim Berliner Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf Wohngeld beantragt. Sie verfügten nur über geringe Renten und Kapitaleinkünfte, so ihre Begründung. Außerdem müsse für sie eine höhere Vermögensfreigrenze gelten, da sie mit ihrer beruflichen Tätigkeit viel schwerer ein ausreichendes Einkommen erzielen und sich absichern könnten.

Das Wohngeldamt lehnte den Antrag mit Verweis auf ihr Bankvermögen von rund 115.000 Euro ab. Die Verwaltungsvorschriften des Bundes sähen beim Überschreiten der Vermögensgrenze von 90.000 Euro kein Wohngeldanspruch vor. Auch nach dem Wohngeldgesetz des Bundes bestehe kein Anspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens”.

Vor dem Verwaltungsgericht hatte das Paar keinen Erfolg. Diesem sei es zuzumuten, die Mietbelastung aus dem vorhandenen Vermögen zu bestreiten, heißt es in dem Urteil vom 21. Mai 2019. Letztlich seien aber die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. So müsse bei der Gewährung von Wohngeld berücksichtigt werden, in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder lebten und ob das Vermögen der Alterssicherung dient.

Hier seien die Eheleute gesund, haben keine Unterhaltsverpflichtungen und können aus ihren monatlichen Einkünften ihren Bedarf bis auf 100 Euro decken. Es sei ihnen daher zuzumuten, dass sie pro Jahr 1.200 Euro aus der eigenen Tasche für die Miete bezahlen. Nur weil der Kläger Literaturwissenschaftler und Philosoph und die Ehefrau freischaffende Künstlerin seien, sei dies kein Grund für eine höhere Vermögensfreigrenze, so die Berliner Richter.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. fle

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