VG Berlin lehnt hรถhere Vermรถgensfreigrenze fรผr Philosophen ab
Hat ein Ehepaar 115.000 Euro angespart , kann es grundsรคtzlich kein Wohngeld beanspruchen. In solch einem Fall kann die Mietbelastung aus dem vorhandenen Vermรถgen bestritten werden, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 21. Mai 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 21 K 901.18).
Geklagt hatte ein 78-jรคhriger Literaturwissenschaftler und Philosoph sowie seine 75-jรคhrige Ehefrau, die als freischaffende Kรผnstlerin arbeitete. Das Ehepaar hatte Anfang 2018 beim Berliner Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf Wohngeld beantragt. Sie verfรผgten nur รผber geringe Renten und Kapitaleinkรผnfte, so ihre Begrรผndung. Auรerdem mรผsse fรผr sie eine hรถhere Vermรถgensfreigrenze gelten, da sie mit ihrer beruflichen Tรคtigkeit viel schwerer ein ausreichendes Einkommen erzielen und sich absichern kรถnnten.
Das Wohngeldamt lehnte den Antrag mit Verweis auf ihr Bankvermรถgen von rund 115.000 Euro ab. Die Verwaltungsvorschriften des Bundes sรคhen beim รberschreiten der Vermรถgensgrenze von 90.000 Euro kein Wohngeldanspruch vor. Auch nach dem Wohngeldgesetz des Bundes bestehe kein Anspruch, โsoweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbrรคuchlich wรคre, insbesondere wegen erheblichen Vermรถgens”.
Vor dem Verwaltungsgericht hatte das Paar keinen Erfolg. Diesem sei es zuzumuten, die Mietbelastung aus dem vorhandenen Vermรถgen zu bestreiten, heiรt es in dem Urteil vom 21. Mai 2019. Letztlich seien aber die Gesamtumstรคnde des Einzelfalls maรgeblich. So mรผsse bei der Gewรคhrung von Wohngeld berรผcksichtigt werden, in welchen familiรคren, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhรคltnissen die Haushaltsmitglieder lebten und ob das Vermรถgen der Alterssicherung dient.
Hier seien die Eheleute gesund, haben keine Unterhaltsverpflichtungen und kรถnnen aus ihren monatlichen Einkรผnften ihren Bedarf bis auf 100 Euro decken. Es sei ihnen daher zuzumuten, dass sie pro Jahr 1.200 Euro aus der eigenen Tasche fรผr die Miete bezahlen. Nur weil der Klรคger Literaturwissenschaftler und Philosoph und die Ehefrau freischaffende Kรผnstlerin seien, sei dies kein Grund fรผr eine hรถhere Vermรถgensfreigrenze, so die Berliner Richter.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wegen grundsรคtzlicher Bedeutung zugelassen. fle