Ein Mann war wegen einer Verletzung am Handgelenk arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Unmittelbar darauf wurde er wegen eines Bandscheibenvorfalls erneut krankgeschrieben, sodass er durchgehend arbeitsunfähig blieb.
Trotzdem waren sich Krankenkasse und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt einig, dass er wegen der Zweiterkrankung keinen Anspruch auf Krankengeld hatte. (L 6 KR 91/19)
Inhaltsverzeichnis
Pflichtversichert und berufstätig
Der Mann war berufstätig und pflichtversichert in der Krankenkasse. Sein Arbeitsverhältnis endete zum 30. April 2018. Wegen einer Verletzung am Handgelenk wurde er ab dem 23. April 2018 arbeitsunfähig.
Zum Ende seines Arbeitsverhältnisses beantragte er ab dem 1. Mai 2018 Krankengeld. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeistbescheinigung durch seine Hausärztin lief bis zum 27, Mai 2018 und bis dahin hatte die Krankenkasse das Krankengeld bestätigt und zahlte es aus.
Eine neue Krankheit
Doch die Arbeitsunfähigkeit bestand weiter, allerdings wegen einer ganz anderen Erkrankung. Der Mann hatte jetzt ein Bandscheibenproblem. Ein anderer Arzt, ein Orthopäde, schrieb den Betroffenen deshalb nahtlos erneut arbeitsunfähig, ab dem 28. Mai.
Es gab also nicht einen Tag zwischen den beiden Erkrankungen, in denen der Betroffene offiziell arbeitsfähig gewesen wäre.
Kein weiteres Krankengeld
Der Mann ging davon aus, dass das Krankengeld ebenfalls nahtlos weiterlaufen würde, da er weterhin arbeitsunfähig war. Doch die Krankenkasse teilte ihm Ende Juni mit, dass die neue Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Mai nicht zu Krankengeld berechtige.
Familienversicherung statt Pflichtversicherung
Der Mann war von der Pflichtversicherung während seines Arbeitsverhältnisses in eine Familienversicherung über seine Ehefrau gewechselt. Bei dieser bestehe jedoch kein Anspruch auf (neues) Krankengeld. Sein bestehender Anspruch sei hingegen mit dem Auslaufen der ersten Arbeitsunfähigkeit am 27. Mai beendet gewesen.
Es geht bis vor das Landessozialgericht
Der Betroffene legte erfolglos Widerspruch ein und klagte vor dem Sozialgericht Halle, das die Klage jedoch ebenfall abwies. Vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ging er dann in Berufung. Doch auch hier scheiterte er mit seinem Anspruch.
Wie argumentierte der Erkrankte?
Er begründete seinen Anspruch damit, dass er durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei, auch wenn die Diagnose gewechselt hätte.
Er hätte auch bereits am letzten Tag seiner vorherigen Krankschreibung an Rückenschmerzen gelitten, sei aber erst am nächsten Tag zum Orthopäden gegangen. Dies sei der nächste Werktag gewesen und er hätte nicht in die Notaufnahme gewollt.
Es handle sich also um eine durchgehende Krankheit. Er argumentierte, die Rückenbeschwerden seien zu seiner bestehenden Arbeitsfähigkeit hinzugetreten, und wegen seiner durchgehenden Erkrankung hätte ununtebrrochen Anspruch auf Krankengeld bestanden.
Krankenkasse und Sozialgerichte sind sich einig
Die Krankenkasse und beide Instanzen des Sozialgerichts sahen die rechtliche Situation anderes. So hätte der Krankengeldanspruch am 27. Mai geendet.
Der Orthopäde sagte aus, er hätte keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit vor dem 28. Mai ausschreiben können. Somit handle es sich nicht um eine Erkrankung, die zu derjenigen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzugekommen sei.
Andere Krankheit ohne zeitliche Überschneidung
Denn die alte Arbeitsunfähigkeit hätte geendet, bevor die neue bescheinigt worden sei. Somit überlappten sich beide nicht. Subjektive Einschätzungen des Erkrankten hätten dabei keinen Beweiswert.
Das Landessozialgericht betonte zudem, dass es sich nicht um ein fortlaufendes Krankengeld handeln könne, weil die neue Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit betreffe. Forlaufendes Krankengeld müsse sich aber auf dieselbe Erkrankung beziehen.
Einen neuen Krankengeldanspruch hätte es zudem nicht geben können, da der Versicherte ab dem 28. Mai über seine Ehefrau familienverischert gewesen sei.