Hartz IV: Erhöhte Heizkosten – Jobcenter darf nicht ohne Warnung ablehnen

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Durch die steigenden Strom- und Heizkosten geraten viele Hartz IV Betroffene in Bedrängnis. Bei Heizkostennachforderungen des Vermieters, dürfen Jobcenter Betroffene nicht einfach im Stich lassen. Denn ohne Vorwarnung darf das Jobcenter die Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten nicht einfach ablehnen, wie das Bundessozialgericht urteilte Az.: B 14 AS 57/19 R).

Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte, ist für die Ablehnung der Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten ein vorheriges Kostensenkungsverfahren grundsätzlich „nicht entbehrlich”.

Jobcenter muss bei unwirtschaftlichem Heizverhalten warnen

Damit beendeten die obersten Sozialrichter einen seit 2011 bestehenden Rechtsstreit. Konkret ging es um eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern.

Im Januar 2011 zog die damals im Hartz-IV-Bezug stehende Familie mit Zustimmung des Jobcenters Vorpommern-Greifswald Süd von einer größeren in eine kleinere Wohnung um. Nach dem Umzug machte der frühere Vermieter noch eine Heizkostennachforderung in Höhe von 690 Euro geltend. Die Hartz-IV-Bezieher reichten die Heizkostenabrechnung an das Jobcenter weiter.

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Doch die Behörde wollte nur 148,58 Euro davon übernehmen. Alles darüber sei unangemessen hoch und würde über dem sogenannten bundesweiten Heizspiegel liegen. Offensichtlich habe die Familie ein grob unwirtschaftliches Heizverhalten an den Tag gelegt.

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BSG: Ohne Kostensenkungsverfahren Übernahme der vollen Heizkosten

Das BSG gab den Klägern jedoch recht. Das Jobcenter müsse die Heizkostennachforderung als zu übernehmender Bedarf der Kläger anerkennen. Denn bevor die Behörde die Übernahme unangemessen hoher Heizkosten ablehnen könne, müsse Arbeitslosengeld-II-Beziehern zuvor die Chance gegeben werden, Heizkosten zu sparen.

Jobcenter ist zum Kostensenkungsverfahren verpflichtet

Das Jobcenter sei bei unangemessenen Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich zur Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens verpflichtet. Damit könnten die Hilfeempfänger ausreichend vor der Möglichkeit einer verweigerten Kostenübernahme gewarnt und über die Erstattungsgrenzen aufgeklärt werden. Dies sei hier unterblieben.

Die Übernahme der Heizkostennachforderung beziehe sich normalerweise immer auf die aktuell bewohnte Wohnung. Es gebe aber auch bei einem Umzug Ausnahmen wie etwa ein durchgehender Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder auf Leistungen wie das Kinderwohngeld. fle/mwo