Hartz IV Bezieher in Weiterbildungsmaßnahmen haben einen Anspruch auf Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Praktikumsplatz.
10.08.2011
Hartz IV Bezieher auf einen Anspruch auf Kilometergeld für die Fahrt zum Praktikumsplatz. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Vorrausetzung für die Erstattung ist die Bewilligung der Maßnahme durch den Leistungsträger. Anspruchsgrundlage für die Fahrkostenerstattung sind § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 81 Abs 2 SGB III und § 5 Abs 1 BRKG.
Aus der Urteilsbegründung: Die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB III, wenn die Maßnahme selbst – wie hier – als Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III bewilligt worden ist. Das Ob der Bewilligung steht insoweit nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II zwar im Ermessen des Grundsicherungsträgers, die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist in Folge der Grundentscheidung jedoch eine gebundene Entscheidung nach § 81 SGB III.
Soweit es den Umfang der Fahrtkostenerstattung betrifft, ist auch keine abweichende Regelung iS des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II im Grundsicherungsrecht vorhanden. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 3b Alg II-V scheidet aus. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrtkostenerstattung im SGB II. Das Aktenzeichen: Az: B4 AS 117/10 R.
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