Kein genereller Unfallschutz beim Ehrenamt

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LSG München verweist auf freiwillige Unfallversicherung

Ehrenamtliche Vereinsmitglieder stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Fallen Vereine nicht unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen, müssen sie für einen Versicherungsschutz eine freiwillige Unfallversicherung abschließen, stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Freitag, 11. Januar 2019, veröffentlichten Urteil klar (Az.: L 7 U 36/14).

Im konkreten Fall ging es um einen Unfall eines ehrenamtlichen Mitglieds eines Ortsverschönerungsvereins. Der ausgebildete Baumwart war am 5. April 2011 beim Frühjahrsschnitt eines Obstbaumes aus etwa zwei Meter Höhe von einer Leiter gefallen. Dabei verletzte er sich erheblich.

Bei drei gesetzlichen Unfallversicherungsträgern hatte er erfolglos Unfallversicherungsschutz reklamiert.

Auch das LSG entschied nun in seinem Urteil vom 18. Oktober 2018, dass das ehrenamtliche Mitglied des Ortsverschönerungsvereins wegen seiner Tätigkeit keinen gesetzlichen Unfallschutz beanspruchen könne.

Er sei weder als „Beschäftigter” tätig gewesen, noch habe er als sogenannter „Wie-Beschäftigter” eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ausgeübt. Es sei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit im Unfallzeitpunkt von keiner „arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit” auszugehen. Er sei vielmehr seinen ehrenamtlichen „mitgliedschaftlichen Vereinspflichten” auf einem privaten Grundstück nachgegangen.

Nur ausnahmsweise bestehe für ehrenamtliche Tätigkeiten ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Versichert sind danach etwa ehrenamtlich Tätige in Rettungsunternehmen, in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, teilweise in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, im Bildungswesen, in der Wohlfahrtspflege und in landwirtschaftlichen Einrichtungen. Auch ehrenamtliche Übungsleiter stehen unter Versicherungsschutz.

Zu diesen Ausnahmen zähle ein ehrenamtlicher Baumwart eines Ortsverschönerungsvereins aber nicht, so das LSG. Der Gesetzgeber habe für Vereine daher die Möglichkeit geschaffen, die Versicherungslücke für ihre ehrenamtlichen Mitglieder mit einer freiwilligen Unfallversicherung zu schließen. Dies sei hier aber nicht geschehen.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen. fle/mwo/fle

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