LSG Mรผnchen verweist auf freiwillige Unfallversicherung
Ehrenamtliche Vereinsmitglieder stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Fallen Vereine nicht unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen, mรผssen sie fรผr einen Versicherungsschutz eine freiwillige Unfallversicherung abschlieรen, stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in Mรผnchen in einem am Freitag, 11. Januar 2019, verรถffentlichten Urteil klar (Az.: L 7 U 36/14).
Im konkreten Fall ging es um einen Unfall eines ehrenamtlichen Mitglieds eines Ortsverschรถnerungsvereins. Der ausgebildete Baumwart war am 5. April 2011 beim Frรผhjahrsschnitt eines Obstbaumes aus etwa zwei Meter Hรถhe von einer Leiter gefallen. Dabei verletzte er sich erheblich.
Bei drei gesetzlichen Unfallversicherungstrรคgern hatte er erfolglos Unfallversicherungsschutz reklamiert.
Auch das LSG entschied nun in seinem Urteil vom 18. Oktober 2018, dass das ehrenamtliche Mitglied des Ortsverschรถnerungsvereins wegen seiner Tรคtigkeit keinen gesetzlichen Unfallschutz beanspruchen kรถnne.
Er sei weder als โBeschรคftigter” tรคtig gewesen, noch habe er als sogenannter โWie-Beschรคftigter” eine beschรคftigungsรคhnliche Tรคtigkeit ausgeรผbt. Es sei nach dem Gesamtbild der Tรคtigkeit im Unfallzeitpunkt von keiner โarbeitnehmerรคhnlichen Tรคtigkeit” auszugehen. Er sei vielmehr seinen ehrenamtlichen โmitgliedschaftlichen Vereinspflichten” auf einem privaten Grundstรผck nachgegangen.
Nur ausnahmsweise bestehe fรผr ehrenamtliche Tรคtigkeiten ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Versichert sind danach etwa ehrenamtlich Tรคtige in Rettungsunternehmen, in รถffentlich-rechtlichen Einrichtungen, teilweise in รถffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, im Bildungswesen, in der Wohlfahrtspflege und in landwirtschaftlichen Einrichtungen. Auch ehrenamtliche รbungsleiter stehen unter Versicherungsschutz.
Zu diesen Ausnahmen zรคhle ein ehrenamtlicher Baumwart eines Ortsverschรถnerungsvereins aber nicht, so das LSG. Der Gesetzgeber habe fรผr Vereine daher die Mรถglichkeit geschaffen, die Versicherungslรผcke fรผr ihre ehrenamtlichen Mitglieder mit einer freiwilligen Unfallversicherung zu schlieรen. Dies sei hier aber nicht geschehen.
Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen. fle/mwo/fle