Kein genereller Unfallschutz beim Ehrenamt

Lesedauer < 1 Minute

LSG Mรผnchen verweist auf freiwillige Unfallversicherung

Ehrenamtliche Vereinsmitglieder stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Fallen Vereine nicht unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen, mรผssen sie fรผr einen Versicherungsschutz eine freiwillige Unfallversicherung abschlieรŸen, stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in Mรผnchen in einem am Freitag, 11. Januar 2019, verรถffentlichten Urteil klar (Az.: L 7 U 36/14).

Im konkreten Fall ging es um einen Unfall eines ehrenamtlichen Mitglieds eines Ortsverschรถnerungsvereins. Der ausgebildete Baumwart war am 5. April 2011 beim Frรผhjahrsschnitt eines Obstbaumes aus etwa zwei Meter Hรถhe von einer Leiter gefallen. Dabei verletzte er sich erheblich.

Bei drei gesetzlichen Unfallversicherungstrรคgern hatte er erfolglos Unfallversicherungsschutz reklamiert.

Auch das LSG entschied nun in seinem Urteil vom 18. Oktober 2018, dass das ehrenamtliche Mitglied des Ortsverschรถnerungsvereins wegen seiner Tรคtigkeit keinen gesetzlichen Unfallschutz beanspruchen kรถnne.

Er sei weder als โ€žBeschรคftigter” tรคtig gewesen, noch habe er als sogenannter โ€žWie-Beschรคftigter” eine beschรคftigungsรคhnliche Tรคtigkeit ausgeรผbt. Es sei nach dem Gesamtbild der Tรคtigkeit im Unfallzeitpunkt von keiner โ€žarbeitnehmerรคhnlichen Tรคtigkeit” auszugehen. Er sei vielmehr seinen ehrenamtlichen โ€žmitgliedschaftlichen Vereinspflichten” auf einem privaten Grundstรผck nachgegangen.

Nur ausnahmsweise bestehe fรผr ehrenamtliche Tรคtigkeiten ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Versichert sind danach etwa ehrenamtlich Tรคtige in Rettungsunternehmen, in รถffentlich-rechtlichen Einrichtungen, teilweise in รถffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, im Bildungswesen, in der Wohlfahrtspflege und in landwirtschaftlichen Einrichtungen. Auch ehrenamtliche รœbungsleiter stehen unter Versicherungsschutz.

Zu diesen Ausnahmen zรคhle ein ehrenamtlicher Baumwart eines Ortsverschรถnerungsvereins aber nicht, so das LSG. Der Gesetzgeber habe fรผr Vereine daher die Mรถglichkeit geschaffen, die Versicherungslรผcke fรผr ihre ehrenamtlichen Mitglieder mit einer freiwilligen Unfallversicherung zu schlieรŸen. Dies sei hier aber nicht geschehen.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen. fle/mwo/fle