Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt und setzt voraus, dass die notwendige Versorgung im Alltag mit den Leistungen in geeigneter Weise sichergestellt ist. Das Pflegegeld kann allerdings auch gekürzt, eingetstellt oder ruhend gestellt werden.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erläutert, worauf man Acht geben sollte, damit es zu keinen Kürzungen kommt.
Inhaltsverzeichnis
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: halbe Auszahlung statt voller Betrag
Wird die häusliche Pflege vorübergehend durch eine stationäre Kurzzeitpflege in einer Einrichtung ersetzt, zahlt die Pflegekasse bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegelds weiter. Am Aufnahmetag und am Entlasstag erfolgt keine Kürzung.
Diese Regel gilt ebenso bei tageweiser Verhinderungspflege, also wenn die Pflegeperson ganztägig verhindert ist; bei stundenweiser Ersatzpflege unter acht Stunden pro Tag bleibt das Pflegegeld unverändert.
Seit 1. Juli 2025 werden Kurzzeit- und Verhinderungspflege über ein gemeinsames Jahresbudget gesteuert; an der hälftigen Pflegegeldfortzahlung während solcher Zeiten ändert das nichts.
Krankenhaus, Reha und häusliche Krankenpflege: Vier-Wochen-Regel, danach Ruhen
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Reha oder – soweit Leistungen der häuslichen Krankenpflege inhaltlich der Grundpflege nach § 36 SGB XI entsprechen – wird das Pflegegeld zunächst bis zum Ablauf von vier Wochen weitergezahlt.
Ab dem 29. Tag ruht der Anspruch, bis die häusliche Pflege wiederaufgenommen wird. Diese Ruhensregel ist unmittelbar gesetzlich in § 34 SGB XI verankert.
Auslandsaufenthalte: Sechs-Wochen-Grenze und EU-Ausnahme
Während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der EU/EWR/Schweiz bleibt das Pflegegeld bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr bestehen; bei längeren Aufenthalten ruht der Anspruch. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ruht das Pflegegeld bei vorübergehendem Aufenthalt nicht. Diese Differenzierung ist in § 34 SGB XI ausdrücklich geregelt.
Kombinationsleistung mit Pflegesachleistungen: anteilige Kürzung nach Prozentsatz
Wer neben der familiären Pflege einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kombiniert Geld- und Sachleistungen. Das Pflegegeld wird dann um genau den Prozentsatz vermindert, zu dem Sachleistungen ausgeschöpft wurden. Die einmal gewählte Aufteilung ist in der Regel für sechs Monate bindend. Grundlage ist § 38 SGB XI.
Tages- und Nachtpflege: keine Anrechnung auf das Pflegegeld
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege kann zusätzlich in Anspruch genommen werden, ohne dass dies das (anteilige) Pflegegeld kürzt. Der Gesetzgeber nennt dies ausdrücklich: Pflegegeld und ambulante Leistungen können „ohne Kürzung“ parallel zur teilstationären Versorgung genutzt werden.
Pflicht-Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Kürzung bei Versäumnis
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig Beratungseinsätze abrufen: bei Pflegegrad 2–3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4–5 vierteljährlich. Werden diese Termine nicht fristgerecht nachgewiesen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen; bei wiederholtem Versäumnis kann es vorübergehend entzogen werden.
Nimmt die pflegebedürftige Person den Beratungstermin nach, wird das Pflegegeld ab dem Tag der Beratung wieder ungekürzt gezahlt.
Wechsel in die vollstationäre Pflege: Ende des Pflegegeldanspruchs
Pflegegeld ist auf die häusliche Versorgung zugeschnitten. Zieht eine pflegebedürftige Person dauerhaft in ein Pflegeheim (vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI), besteht kein Anspruch mehr auf Pflegegeld; stattdessen übernimmt die Pflegeversicherung pauschale Leistungsbeträge für die pflegebedingten Aufwendungen in der Einrichtung.
Bei zeitweisen Wechseln innerhalb eines Monats kann für die Tage der häuslichen Pflege anteilig Pflegegeld gezahlt werden.
Gesetze im Internet
Herabstufung oder Wegfall des Pflegegrads: entsprechend weniger oder kein Pflegegeld
Ändert sich der Pflegegrad nach einer Neubegutachtung, passt sich die Höhe des Pflegegeldes den gesetzlichen Festbeträgen an. Wird der Pflegegrad ganz aberkannt, entfällt der Anspruch. Beratung und Rechtsschutzinformationen geben u. a. Verbraucherzentralen; die rechtliche Grundlage sind § 37 SGB XI und die jeweiligen Leistungsbeträge, die seit 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben wurden.
Besondere Konstellationen: Unfallentschädigung und Behindertenhilfe
Bezieht jemand wegen Pflegebedürftigkeit Entschädigungsleistungen etwa aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder vergleichbaren öffentlichen Kassen, ruht der Anspruch aus der Pflegeversicherung in diesem Umfang. Für Bewohner vollstationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt § 43a SGB XI; hier gibt es grundsätzlich kein Pflegegeld für die Zeit in der Einrichtung, teilweise aber Sonderregeln für Tage häuslicher Pflege.
Todesfall: keine Rückforderung im Sterbemonat
Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld für den gesamten Sterbemonat gezahlt, sofern in diesem Monat an mindestens einem Tag Anspruch bestand; eine Rückforderung für die Resttage erfolgt nicht. Das ergibt sich unmittelbar aus § 37 Abs. 2 SGB XI und ist in der Praxis von Kassen und Fachkommentaren bestätigt.
Fazit: „Kürzung“ heißt oft zeitweise Fortzahlung in halber Höhe – oder Ruhen
In der häuslichen Pflege soll Geld dort ankommen, wo es tatsächlich Pflege organisiert. Deshalb wird das Pflegegeld während vorübergehender stationärer Phasen hälftig fortgezahlt (Kurzzeit-/Verhinderungspflege), im Krankenhaus und in Reha nach vier Wochen zum Ruhen gebracht, bei dauerhafter Heimpflege beendet und bei Pflichtverstößen – etwa fehlenden Beratungseinsätzen – gekürzt.
Wer ambulante Sachleistungen nutzt, erhält das Pflegegeld proportional reduziert. Tages-/Nachtpflege bleibt dagegen ohne Anrechnung. Wer seinen Einzelfall kennt und Fristen im Blick behält, kann Kürzungen vermeiden oder zeitnah beenden.