Auszubildende, die mit ihren Eltern in einer Wohngemeinschaft leben, können von der Agentur für Arbeit keine Berufsausbildungsbeihilfe verlangen. Auch wenn der Auszubildende mit seiner Mutter einen Untermietvertrag abgeschlossen hat, fehlt es für den Beihilfeanspruch an einem räumlich getrennten Wohnen mit den Eltern, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Freitag, 13. September 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 20 AL 196/22).
Der Kläger bewohnte zusammen mit seiner Mutter, die damals Hartz IV bezog, eine Dreizimmerwohnung in Frankfurt-Bornheim. Als er am 1. November 2017 eine Tätigkeit als Rettungssanitäter aufnahm, schloss er mit seiner Mutter einen Untermietvertrag.
Danach zahlte er monatlich 384,50 Euro Miete für ein möbliertes Zimmer. Für Küche, Bad, WC, Keller, Stellplatz sowie diverse Haushaltsgegenstände wurde eine Mitbenutzung vereinbart.
Als der Kläger zum 1. August 2021 seine Tätigkeit als Rettungsassistent aufgab und eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement begann, beantragte er bei der zuständigen Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe.
Diese lehnte den Antrag ab. Er lebe nicht außerhalb des elterlichen Haushalts.
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Untermietvertrag reicht nicht aus
Ohne Erfolg verwies der Auszubildende auf den bestehenden Untermietvertrag und damit auf das Vorliegen eines eigenen Hausstandes. Es handele sich lediglich um eine Wohngemeinschaft.
Das Bad sei zweigeteilt. So befänden sich auf der einen Seite seine Hygieneartikel bzw. seine Waschmaschine und auf der anderen Seite die Waschmaschine und andere Gegenstände seiner Mutter. Selbst für die Reinigung des Treppenhauses würden eigene Putzmittel verwendet.
LSG Essen: Kein räumlich getrenntes Wohnen mit Eltern
Das LSG entschied jedoch am 22. Juli 2024, dass der Kläger keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe habe. Diese könne nur beansprucht werden, wenn der Auszubildende „in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich getrennten Wohnung“ lebe und einen eigenen Haushalt führe. Eine räumlich getrennte Wohnung liege jedoch nicht vor, wenn der Auszubildende mit einem Elternteil in einer Wohngemeinschaft zur Untermiete lebe. fle




