Wenn ein Arbeitsverhältnis zum Ende ohne Lohn nur noch auf dem Papier besteht, trägt dies nicht zum Anspruch auf Arbeitslosengeld bei. Das hat am Mittwoch, 3. November 2021, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klargestellt (Az.: B 11 AL 8/20 R). Arbeitnehmer, die die sogenannte Anwartschaftszeit von 12 Beschäftigungsmonaten nur knapp erfüllen können, sollten daher über ihr Verhalten am Arbeitsende gut nachdenken, beispielsweise bei einem Vergleich oder auch der Teilnahme an einem Streik.
Letzter Arbeitsmonat ohne Lohn verhilft nicht zu Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht laut Gesetz nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten in den letzten zweieinhalb Jahren. In der Praxis gehen die Arbeitsagenturen statt der zwölf Monate von 360 Kalendertagen aus. Für bestimmte Arbeitnehmer mit mehreren kurzen Arbeitsverhältnissen wurde die Anwartschaftszeit vorübergehend, derzeit bis Ende 2022, auf sechs Monate halbiert.
Die Klägerin im Streitfall war ab Februar 2017 mit Unterbrechungen bei einer Spielhalle in Nordhessen beschäftigt. Nach andauerndem Streit wurde sie schließlich mündlich gefeuert. Vor dem Arbeitsgericht Kassel kam es zu einem Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis Ende September 2018. Nur noch für den August gab es allerdings Lohn, für September nicht mehr.
BSG: Nur Unterbrechungen dürfen vorübergehend ohne Entgelt sein
Den Antrag der Frau auf Arbeitslosengeld lehnte die Arbeitsagentur ab. Bis Ende August 2018 habe die Frau nur an 340 Tagen gearbeitet. Der September 2018 zähle nicht mehr mit, ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht mehr bestanden.
Dem schloss sich das BSG nun an. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setze laut Gesetz Lohnzahlungen voraus. Im September 2018 habe die Frau aber keinen Lohn mehr bekommen.
Eine gesetzliche Ausnahmeklausel für entgeltlose Zeiten bis zu einem Monat sei hier nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung gelte diese nur bei einer Unterbrechung, nicht aber am Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies entspreche auch dem Ziel der Vorschrift, den hohen Verwaltungsaufwand für unnötige Ab- und Wiederanmeldungen zu vermeiden, etwa bei Streiks.
Das BSG betonte, dass die Sozialgerichte in solchen Fällen einen arbeitsgerichtlichen Vergleich so nehmen müssen, wie er geschlossen wurde. Auf die hierbei bestehenden Motivationen komme es ebenso wenig an wie auf einen möglichen Willen, das Arbeitsverhältnis doch noch fortzusetzen. mwo/fle
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