Kein Anspruch auf Rente bei Schwerbehinderung im Ausland – Grundsatzurteil

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil (Az. B 13 R 15/15 R) klargestellt, dass die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ nicht exportierbar ist, sobald der Wohnsitz vor Rentenantragstellung in ein Land ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland verlegt wird.

Um was ging es genau?

Geklagt hatte ein deutscher Staatsangehöriger, dem aufgrund eines Arbeitsunfalls bereits in Deutschland ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 bescheinigt worden war.

Nach seiner Übersiedlung nach Paraguay stellte er dort den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ab – zu Recht, wie das höchste Sozialgericht bestätigte.

Entscheidend sei, so der 13. Senat, dass für diese besondere Rentenart neben dem Mindest-GdB von 50 ein sogenannter Inlandsbezug bestehen müsse. Dieser fehlte, “weil Paraguay weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragspartner in Fragen der sozialen Sicherheit ist”, so das Gericht.

Rechtsgrundlage: Inlandsbezug und Schwerbehinderteneigenschaft

Die Richter stützten sich dabei auf § 2 Abs. 2 SGB IX. Danach gelten Menschen nur dann als schwerbehindert, wenn sie nicht nur den erforderlichen GdB aufweisen, sondern zusätzlich ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“ – also in Deutschland – haben.

Zugleich verweist § 37 SGB VI für die Altersrente ausdrücklich auf die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX. Wird diese Anerkennung durch den Wegzug in ein vertragsloses Drittland automatisch beendet, fehlt es an einer der konstitutiven Anspruchsvoraussetzungen.

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Rente mit Schwerbehinderung nur in der EU und in Abkommensstaaten

Wer innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz lebt, muss die Entscheidung nicht fürchten: Auf diese Staaten ist die europäische Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar, die Rentenleistungen grenzüberschreitend sichert.

Gleiches gilt – soweit ausdrücklich vereinbart – für Länder, mit denen Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, etwa die USA, Kanada oder die Türkei. Außerhalb dieses Geflechts – in „vertragslosen“ Staaten wie Paraguay oder Thailand – entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft allerdings, sobald der gewöhnliche Aufenthalt dorthin verlegt wird.

Folgen für bereits bewilligte Renten bei Schwerbehinderung

Das BSG stellte zugleich klar, dass ein bereits bewilligter Anspruch nicht automatisch erlischt, wenn die Auswanderung erst nach Rentenbeginn erfolgt.

Denn in diesem Fall bleibt die zum Rentenstart wirksam festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft bestehen und wirkt fort. Die Entscheidung betrifft daher in erster Linie diejenigen, die vor dem Antrag den Schritt ins Ausland wagen.

Andere Rentenarten können gelten

Wer den Anspruch verliert oder gar nicht erst erwerben kann, ist nicht zwingend auf die Regelaltersrente verwiesen. Je nach Versicherungszeit kommen andere Rentenarten in Betracht – etwa die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Beitragsjahren, die ab 63 beginnt, allerdings dauerhaft mit Abschlägen verbunden ist, oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren, die abschlagsfrei bezogen werden kann und aktuell je nach Geburtsjahr frühestens mit 63 beginnt, künftig aber wieder bis auf 65 Jahre ansteigt.

Beratung vor dem Umzug ist unverzichtbar

Die Entscheidung wirkt wie ein Warnsignal für alle Schwerbehinderten mit Auswanderungsplänen. Vor dem endgültigen Schritt sollten Betroffene unbedingt eine verbindliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung einholen oder sich von einem zugelassenen Rentenberater beraten lassen.

Nur so lässt sich klären, ob es sinnvoller ist, zunächst den Rentenantrag in Deutschland zu stellen und anschließend umzuziehen oder ob der Verlust der besonderen Rentenart durch andere Ansprüche kompensiert werden kann.

Fazit

Die BSG-Entscheidung setzt enge geografische Grenzen für die Altersrente schwerbehinderter Menschen. Wer dauerhaft in ein vertragsloses Drittland zieht, verliert seinen Anspruch, sofern er die Rente nicht bereits vor dem Umzug bewilligt bekommen hat.

Schwerbehinderte Auswanderer sollten daher rechtzeitig prüfen, welche Rentenleistungen im Zielland noch gelten, und gegebenenfalls ihre Strategie anpassen, um Einbußen zu vermeiden.