Kein Anspruch auf Fernseher bei Hartz IV

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Bei Hartz IV-Bezug kein Anspruch auf einen Fernseher

02.05.2012

Laut einer Meldung des Statistischen Bundesamtes besitzen 96 Prozent aller Haushalte in Deutschland einen Fernseher. Bis Anfang 2011 legten sich bereits 49 Prozent der Haushalte einen modernen Flachbildfernseher zu. Da ist es nicht verwunderlich, dass ein ehemaliger Obdachloser die Übernahme der Kosten für einen Fernseher im Rahmen der Hartz IV- Erstausstattung durchsetzen wollte.

Erstausstattung beinhaltet nur Einrichtungs- und Haushausgegenstände für Grundbedürfnisse
Der Kläger, der zum ersten Mal wieder eine Wohnung bezog, lehnte zunächst eine Geldleistung ab und argumentierte dann, dass in 90 Prozent der Haushalte seiner Einkommensklasse ein Fernsehgerät vorhanden sei. Deshalb müsse man ihm den Besitz eines Fernsehers im Rahmen seiner Erstausstattung zugestehen.

Das Bundessozialgericht entschied jedoch nicht im Sinne des Arbeitslosengeld-II-Beziehers. Zur Erstausstattung von Hartz IV-Empfängern gehörten lediglich Einrichtungs- sowie Haushaltsgegenstände, die für die Sicherstellung der Grundbedürfnisse wie Schlafen, Essen und den Aufenthalt notwendig seien, so die Richter. Ein Fernseher diene dagegen der Unterhaltung und der Information, aber nicht der regelten Haushaltsführung. Das BSG entschied jedoch, dass die Gewährung eines Darlehens für den Hartz IV-Empfänger zum Kauf eines Gebrauchtgerätes möglich ist (BSG, Aktenzeichen: B 14 AS 75/10 R). Das Darlehen muss dann von den laufenden Hartz IV-Regelleistungen in Raten abgezahlt werden. (ag)

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