Bei regelmäßigen Besuchen haben Eltern ein Anpruch auf Hartz IV-Leistungen für Kinder, die im Heim leben
03.05.2012
Eltern, deren Kinder vorwiegend in einer sozialpädagogischen Jugendwohngruppe (Heim) leben, haben unter Umständen einen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Bei Besuchen im elterlichen Haushalt an den Wochenenden besteht eine „zeitlich begrenzte Bedarfsgemeinschaft“, wie das Sozialgericht in Potsdam urteilte. In dieser Zeit müssen Eltern anteilige Sozialleistungen für ihr Kind beziehen dürfen. (Az.: S 35 AS 3511/09).
Im vorliegenden Fall klagte eine alleinerziehende Mutter, deren beide Kinder in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind. Die Unterbringungs- und Betreuungskosten werden vollständig vom Jugendamt bezahlt, da die Kindesmutter über kein eigenes Einkommen verfügt. Lediglich das Kindergeld muss die Klägerin an das Jugendamt abtreten. An jedem zweiten Wochenende besucht ein minderjähriger Sohn seine Mutter. Die Besuchstage beginnen jeweils am Freitag und enden am Sonntagabend. Für diesen Zeitraum beantragte die Frau Hartz IV Leistungen für das Kind. Der Antrag wurde durch das Jobcenter abgelehnt. Nach einem erfolglosen Widerspruch legte die Mutter Klage beim zuständigen Sozialgericht ein.
Die Richter am Sozialgericht Potsdam gaben der Klägerin Recht. An den Wochenendtagen bilden Mutter und Sohn eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit. An den benannten Tagen gehört der Sohn zum elterlichen Haushalt und habe daher auch einen begrenzten Anspruch auf Hartz IV.
Die Sozialrichter verwiesen in ihrem Urteil auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts in Kassel (Az.: B 14 AS 75/08 R). Die obersten Sozialrichter prägten damals den Anspruch „Bedarfsgemeinschaft auf Zeit“. Das Bundesgericht hatte mit der Rechtsprechung Eltern gestützt und Sozialleistungsbehörden dazu verpflichtet, erwerbslose Eltern finanziell zu unterstützen, wenn diese regelmäßig Besuch von einem getrennt lebenden Kind erhalten. In diesem Fall ging es um einen Vater, der seine leiblichen Kinder alle zwei Wochen zu Besuch hatte. Das Sozialgericht Potsdam vertritt mit seinem Urteil nunmehr die Ansicht, dass das BSG-Urteil auch für Eltern und Kinder anzuwenden ist, wenn Kinder im Heim leben. (ag)
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