Jobtickets dürfen nicht als Einnahme auf Hartz IV angerechnet werden

Lesedauer 2 Minuten

Ein vom Arbeitgeber bezuschusstes Jobticket für den öffentlichen Personennahverkehr ist nicht als Einnahme und Einkommen zu werten. Auch dann nicht, wenn das Ticket übertragbar ist.

Jobcenter wollte Jobticket als Einkommen auf Hartz IV-Bedarf anrechnen

Ein so genanntes Jobticket ist ein über den Arbeitgeber bezogenes Ticket für Bus und Bahn, das der Arbeitnehmer für seinen täglichen Weg zur Arbeit und nach Hause nutzen kann. Dabei beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten, der Großteil wird jedoch durch den Arbeitnehmer per Lohnabzug finanziert.

Monatskarten für Bus und Bahn sind häufig jedoch nicht personengebunden und können damit an Andere übertragen werden, oder bieten die Möglichkeit, zu bestimmten Zeiten weitere Personen oder Kinder kostenlos mitzunehmen. Darum wollte das Jobcenter die Differenz zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil als Sachwert auf das Einkommen anrechnen. Schließlich hätten auch Dritte damit fahren können und eine Nutzung außerhalb der Arbeitszeiten sei ebenfalls nicht ausgeschlossen.

Das Sozialgericht Halle urteilte, dass das Jobcenter das Ticket mit seinem vollen Einkaufswert als Einkommen der Betroffenen anrechnen, aber gleichzeitig in selber Höhe absetzen müsse, da der Besitz notwendig sei, um zur Arbeit zu kommen. Das Jobcenter beharrte jedoch darauf, dass der Arbeitgeberanteil am Jobticket als Einkommen anrechenbar sei und reichte Berufung ein.

Jobticket kann nicht als Einkommen angerechnet werden – auch nicht teilweise

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat festgestellt, dass das Jobticket nicht als Einnahme in Geldeswert und damit auch nicht als Einkommen zu werten ist – die Bezuschussung durch den Arbeitgeber ändere daran nichts (L 2 AS 832/17). Es sei dabei auch unerheblich, ob das Jobticket personengebunden ist oder nicht.

Außerdem mache es keinen Unterschied, ob das Ticket bspw. zeitweise gegen Geld eintauschbar sei oder ob dadurch eine Aufwendung eingespart werden könne. Die Einnahme in Geldeswert werde unmittelbar genutzt, um einen Bedarf zu decken. Hinzu komme, dass die Betroffene bereits mehr Geld aufwenden musste, um das Jobticket zu erhalten, als der Regelbedarf für Fahrtkosten überhaupt zur Verfügung stellt, womit sich eine teilweise Berücksichtigung als Einnahme erübrige. Die Revision wurde ausgeschlossen. Bild: EdNurg / AdobeStock

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...